II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Anklagesachverhalt Im Strafbefehl vom 20. Februar 2018 (pag. 82 f.), der vorliegend als Anklageschrift fungiert (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und mit Eingabe vom 13. Februar 2020 ergänzt bzw. berichtigt wurde (pag. 368 f.), wird dem Beschuldigten unter anderem Tierquälerei vorgeworfen, festgestellt am 16. September 2016 auf einer Schafweide in C.________, und begangen durch Verwirklichung des nachfolgenden Sachverhalts: Bei einem Schaf des Beschuldigten kam es, ohne dessen Zutun, zu einer Erkrankung der Klauen, einem Sohlengeschwür.