BGE 130 IV 58 E. 8.4). Auch vor diesem Hintergrund war es zulässig, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Anklageschrift um Sachverhaltselemente ergänzte, die genau dieses «Qualifikationsmerkmal» – die Inkaufnahme einer Vernachlässigung – darlegen sollen («Er entschied sich jedoch […]», «Er sah [davon] ab, weil […]», «Er wollte […]», «[Er] nahm damit dessen Vernachlässigung zumindest in Kauf», pag. 368 f.). Im Übrigen ist eine Änderung der Anklage in Anwendung von Art. 379 StPO nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch noch an der Berufungsverhandlung (BGE 139 IV 161 E. 2.7;