26 Abs. 1 Bst. a TSchG erlauben sollen («[…] war dem Beschuldigten bewusst […]», «[…] war ihm des Weiteren bekannt […]», «Er entschied sich jedoch […]», «Als ihm […] aufgefallen war», «Er sah [davon] ab, weil […]», «Er wollte […]», «[er] nahm damit dessen Vernachlässigung zumindest in Kauf», pag. 368 f.).