Nichts anderes geschah bei der vorliegenden Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklage: In Analogie zum von der Verteidigung genannten Beispiel (Beispiel I) ergänzte die Generalstaatsanwaltschaft die Anklageschrift um weitere Sachverhaltselemente, die eine Subsumtion unter das darin bislang noch nicht dargelegte (subjektive) Tatbestandsmerkmal des (Eventual-)Vorsatzes bezüglich einer «Vernachlässigung» i.S.v. Art. 26 Abs. 1 Bst.