Art. 138 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) erlauben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2, in welchem das gleiche Beispiel [nachfolgend: Beispiel I] erwähnt und zudem angegeben wird, eine Ergänzung der Anklage komme auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht sei, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt werde, während eine Darstellung des Qualifikationsmerkmals fehle [nachfolgend: Beispiel II]). Nichts anderes geschah bei der vorliegenden Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklage: