Bezeichnenderweise führt die Verteidigung selber ein Beispiel ins Feld, bei welchem der in der Anklage umschriebene Sachverhalt zulässigerweise nach Art. 333 Abs. 1 StPO um weitere Sachverhaltselemente [sic] ergänzt wird, die eine Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal des «Anvertrautseins» i.S.v. Art.