6B_1315/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1.1; 6B_589/2019, 6B_597/2019 und 6B_599/2019 vom 26. Mai 2020 E. 3.3). Anders als von der Verteidigung behauptet, geht es bei Art. 333 Abs. 1 StPO zudem nicht «primär um Rechtsfragen», sondern um Ergänzungen des Anklagesachverhalts, zumal das Gericht ohnehin nicht an die in der Anklage vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Bezeichnenderweise führt die Verteidigung selber ein Beispiel ins Feld, bei welchem der in der Anklage umschriebene Sachverhalt zulässigerweise nach Art.