gen. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Wenn sie beispielsweise angibt, der Beschuldigte müsse sich gegen einen Entscheid zur Wehr setzen, dessen Grundlage erst nachträglich erstellt worden sei, verkennt sie, dass es sich bei der Berufung um ein vollumfängliches reformatorisches Rechtsmittel handelt und das Berufungsgericht sich nicht auf eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids beschränkt, sondern selber ein neues Urteil fällt und den Anklagevorwurf dabei in tatsächlicher Hinsicht eigenständig und umfassend beurteilt (vgl. Art. 408 StPO; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020 E. 2.4; 6B_1315/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1.1;