Vielmehr habe sie das Gegenteil als erstellt erachtet: Der Beschuldigte sei seiner Pflicht zur regelmässigen Klauenpflege im Sinne des im Strafbefehl zitierten Art. 5 Abs. 4 TSchG nachgekommen, indem er die Untersuchung und Behandlung der Klaue ungefähr 14 Tage vor der Kontrolle fachgerecht durchgeführt habe. Er habe jedoch bereits am 13. September 2016 bemerkt, dass das Schaf gelahmt habe, sich die Kon-