a Tierschutzgesetz [TSchG; SR 455]) als auch die fahrlässige (Art. 26 Abs. 2 TSchG) Tatbegehung in Betracht (E. 1.6.1). Das Bundesgericht wies diesbezüglich in seinem Rückweisungsentscheid explizit auf die Möglichkeit einer Anklageänderung in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO hin (E. 1.6.1 des Rückweisungsentscheids bzw. pag. 351). Mit Blick auf die Ausführungen des Bundesgerichts war es zulässig, der Staatsanwaltschaft nach Art. 333 Abs. 1 StPO die Möglichkeit zur Anklageänderung oder -ergänzung zu geben.