Was der Beschuldige gewusst, gewollt oder in Kauf genommen habe, sei darin nicht umschrieben worden. Es würden Ausführungen darüber fehlen, wann bzw. ob der Beschuldigte Beschwerden des erkrankten Schafes festgestellt habe bzw. hätte feststellen müssen, welches das gebotene Verhalten gewesen wäre und dass er die Notwendigkeit der Notschlachtung als konkrete Folge der Unterlassung überhaupt in Betracht gezogen und gebilligt habe. Vorliegend falle – auch gestützt auf die rechtlichen Erwägungen der Kammer – sowohl die vorsätzliche (Art. 26 Abs. 1 Bst. a Tierschutzgesetz [TSchG;