333 Abs. 1 und 2 StPO) sind unter den in den betreffenden Artikeln genannten Voraussetzungen möglich. Im Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 hielt das Bundesgericht fest, der Strafbefehl vom 20. Februar 2018 habe sich nicht zum subjektiven Tatbestand geäussert und die Sachverhaltsschilderung sei ausschliesslich auf den äusseren Ablauf gerichtet. Was der Beschuldige gewusst, gewollt oder in Kauf genommen habe, sei darin nicht umschrieben worden.