8.3 Würdigung durch die Kammer Nach dem sogenannten Immutabilitätsprinzip wird der Lebensvorgang, der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildet, mit der Anklageschrift grundsätzlich fixiert. In Art. 329 und Art. 333 StPO sind jedoch Ausnahmen des Immutabilitätsprinzips vorgesehen. Nachträgliche Ergänzungen oder Berichtigungen (Art. 329 Abs. 2 StPO) bzw. Änderungen oder Erweiterungen (Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO) sind unter den in den betreffenden Artikeln genannten Voraussetzungen möglich.