Es stelle sich beispielsweise die Frage, ob ein bereits als Betrug angeklagter Sachverhalt eine Veruntreuung darstellen könne, da die Arglist nicht gegeben sei. In diesem Fall wäre es grundsätzlich erlaubt, die Anklage um das für eine Veruntreuung notwendige Tatbestandselement des Anvertrautseins zu ändern. Bei