Vorliegend gehe es jedoch sowohl in der ursprünglichen als auch in der geänderten Anklageschrift jeweils um denselben Tatbestand, nämlich Tierquälerei, nicht aber um denselben Sachverhalt. Schliesslich unterscheide sich die vorliegende Situation von derjenigen, in der das Gericht zu Beginn der Berufungsverhandlung die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückweise. In solchen Fällen gehe es nämlich primär um Rechtsfragen und nicht um Fragen des Sachverhalts. Es stelle sich beispielsweise die Frage, ob ein bereits als Betrug angeklagter Sachverhalt eine Veruntreuung darstellen könne, da die Arglist nicht gegeben sei.