Im Übrigen dürfe das Gericht gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO der Staatsanwaltschaft nur dann Gelegenheit zur Anklageänderung geben, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könne, die Anklageschrift aber nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Eine Änderung des Sachverhalts sei hingegen gesetzlich nicht vorgesehen. Vorliegend gehe es jedoch sowohl in der ursprünglichen als auch in der geänderten Anklageschrift jeweils um denselben Tatbestand, nämlich Tierquälerei, nicht aber um denselben Sachverhalt.