8.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt dagegen vor, aufgrund dieser Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklageschrift müsse sich der Beschuldigte gegen einen Entscheid zur Wehr setzen, dessen Grundlage erst nachträglich erstellt worden sei. Es liege auf der Hand, dass das nicht sein könne und vom geltenden Prozessrecht auch nicht so vorgesehen werde. Im Übrigen dürfe das Gericht gemäss Art.