Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 ergänzte bzw. berichtigte die Generalstaatsanwaltschaft die Anklageschrift vom 20. Februar 2018 (exakt und einzig) um die vom Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil gerügten Punkte, weshalb dem vorliegenden Entscheid ein ergänzter bzw. berichtigter Anklagesachverhalt zugrunde liegt. Die Bindungswirkung des angegebenen Bundesgerichtsurteils ist somit gewahrt (zur Zulässigkeit der Anklageänderung siehe E. 8 hiernach). Die anderen Teile des aufgehobenen