349, 351). Die Kammer ist bei der Neubeurteilung daher insofern gebunden, als sie ihren Entscheid nicht (mehr) auf den vor dem Bundesgericht gerügten Anklagesachverhalt stützen darf. Das ist vorliegend indes auch nicht der Fall. Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 ergänzte bzw. berichtigte die Generalstaatsanwaltschaft die Anklageschrift vom 20. Februar 2018 (exakt und einzig) um die vom Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil gerügten Punkte, weshalb dem vorliegenden Entscheid ein ergänzter bzw. berichtigter Anklagesachverhalt zugrunde liegt.