Vorliegend sah das Bundesgericht mit Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 im Anklagesachverhalt, der dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde lag, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil dieser sich überhaupt nicht zum subjektiven Tatbestand geäussert habe und die Sachverhaltsfeststellung ausschliesslich auf den äusseren Ablauf gerichtet gewesen sei. In einem solchen Fall habe das Gericht der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer Anklageänderung oder -ergän- zung zu geben, was vorliegend jedoch nicht geschehen sei (pag. 349, 351).