Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Vorliegend sah das Bundesgericht mit Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 im Anklagesachverhalt, der dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde lag, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil dieser sich überhaupt nicht zum subjektiven Tatbestand geäussert habe und die Sachverhaltsfeststellung ausschliesslich auf den äusseren Ablauf gerichtet gewesen sei.