396 f.). Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die weitere Teilnahme am Neubeurteilungsverfahren verzichte (pag. 405). Mit Beschluss vom 27. Mai 2020 ordnete die Kammer die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und wies den erneut gestellten Beweisantrag des Beschuldigten ab. Zugleich forderte sie den Beschuldigten auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 406 ff.).