Mit Urteil 1B_109/2020 vom 9. März 2020 wies die öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde des Beschuldigten ab (pag. 383 ff.), worauf die Kammer das Verfahren SK 19 407 wiederaufnahm und dem Beschuldigten erneut eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme betreffend Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ansetzte (pag. 393 ff.). Mit Eingabe vom 1. Mai 2020 erklärte sich der Beschuldigte mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden, soweit die Durchführung eines solchen keinen Einfluss auf den mit Eingabe vom 5. November 2018 gestellten Beweisantrag hat, den er mit fraglichem Schreiben erneuerte (pag. 396 f.).