363 ff.). Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklageschrift vom 20. Februar 2018 ein (pag. 368 f.), worauf die Kammer das sistierte Verfahren wiederaufnahm und die Parteien aufforderte, innert 20 Tagen zu erklären, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 370 f.), was die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. Februar 2020 bejahte (pag. 374).