5. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Blick auf die Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 beschloss die Kammer am 5. Februar 2020 nach Anhörung der Parteien, den Strafbefehl vom 20. Februar 2018 an die Generalstaatsanwaltschaft zurückzuweisen und sie einzuladen, diesen innert 20 Tagen gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO und Art. 333 Abs. 1 StPO zu ergänzen / berichtigen bzw. zu ändern / erweitern. Zudem sistierte sie das laufende Verfahren (pag. 363 ff.).