Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 407 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. September 2020 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Tierquälerei (Neubeurteilung) Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019 (SK 18 439) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 11. Juli 2018 fällte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) be- treffend A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 184 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Tierquälerei, angeblich begangen am 16.09.2016 (Zeitpunkt der Feststellung) in C.________, auf der Schafsweide durch Unterlassen der fachgerechten Klauen- pflege bei zwei Schafen. 2. von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 07.02.2017, ca. 07:30 Uhr in D.________ unter Ausrichtung einer Entschädigung (3/4) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Die Höhe derselben wird in einer separaten Verfügung festgesetzt. unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (3/4), sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 1‘725.00 (inkl. Anteil Strafbefehlskosten) und Auslagen von CHF 242.40, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘967.40, an den Kanton Bern. [...] II. A.________ wird schuldig erklärt: der Tierquälerei, begangen am 16.09.2016 (Zeitpunkt der Feststellung) in C.________, auf der Schafsweide durch Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei einem Schaf. und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47 StGB Art. 3 Bst. a und b, 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 26 Abs. 1 Bst. a TSchG Art. 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 4, 16 Abs. 1 TSchV Art. 7 Abs. 1, 30 Abs. 1 VO des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 320.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 80.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (1/4) sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 575.00 und Auslagen von CHF 80.80, insgesamt bestimmt auf CHF 655.80. […] 2 Mit begründeter Verfügung vom 16. Oktober 2018 setzte die Vorinstanz – wie im Urteil in Aussicht gestellt – die Höhe der Entschädigung für die Freisprüche fest und bestimmte das (volle) Honorar für Rechtsanwalt B.________ (inklusive Ausla- gen und MWST) auf insgesamt CHF 5'782.25 (pag. 202 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Juli 2018 frist- gerecht die Berufung an (pag. 190). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 16. Oktober 2018 (pag. 206 ff.). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 meldete der Beschuldigte vorsorglich gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2018, mit welcher die Vorinstanz separat das Honorar festsetzte, Berufung an (pag. 245). Am 5. No- vember 2018 reichte der Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufungser- klärung ein, beschränkt auf Ziff. II des vorinstanzlichen Urteils (Schuldspruch und Sanktionenpunkt) sowie auf die mit separater Verfügung festgesetzte Entschädi- gung (pag. 250 ff.). Am 9. November 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 258). Mit Verfügung vom 12. November 2018 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 259 f.), wozu sich der Beschuldigte inso- weit einverstanden erklärte, als dies keinen Einfluss auf den gestellten Beweisan- trag habe (pag. 262; vgl. bereits den verfahrensrechtlichen Eventualantrag in der Berufungserklärung, pag. 252). Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 wurde der Beweisantrag abgewiesen und dem Beschuldigten gestützt auf Art. 406 Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Frist zur schriftlichen Begrün- dung der Berufung gesetzt (pag. 264 f.). Innert der ihm erstreckten Frist reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung vom 25. Januar 2019 ein (pag. 271 ff.), worauf die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 28. Januar 2019 in Aussicht stell- te, in nächster Zeit im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (pag. 280 f.). 3. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Mit Urteil SK 18 439 vom 12. April 2019 erkannte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 11. Juli 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen: 1. der Tierquälerei, angeblich begangen am 16. September 2016 (Zeitpunkt der Feststellung) in C.________, auf der Schafweide durch Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei zwei Schafen; 2. der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 7. Februar 2017, ca. 7:30 Uhr in D.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen (3/4), auf CHF 1'967.40 bestimmten Verfahrenskosten an den Kanton Bern. 3 II. A.________ wird schuldig erklärt der Tierquälerei, begangen bzw. festgestellt am 16. September 2016 in C.________, auf der Schaf- weide durch Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei einem Schaf, und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47 aStGB Art. 3 Bst. a und b, 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 26 Abs. 1 Bst. a TSchG; Art. 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2 und 4, 16 Abs. 1 TSchV; Art. 7 Abs. 1, 30 Abs. 1 Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztie- ren und Haustieren Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 4 Tagesätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 320.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 80.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden (1/4) erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 655.80 (Gebühren CHF 575.00 und Auslagen CHF 80.80). 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00. III. Weiter wird verfügt: 1. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren hinsicht- lich der rechtskräftigen Freisprüche gemäss Ziff. I hiervor wird A.________ vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 4'894.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 2. Die Entschädigung gemäss Ziff. 1 hiervor wird mit den A.________ auferlegten (erst- und oberin- stanzlichen) Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach der Verrechnung verbleibt ein Restbetrag von CHF 2'238.20. IV. [Eröffnungsformel] 4. Urteil des Bundesgerichts Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 27. Mai 2019 Beschwerde in Straf- sachen an das Schweizerische Bundesgericht (pag. 318). Mit Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Kammer zurück (pag. 340 ff.). Inhaltlich erwog das Bundesgericht zusammengefasst, die vorinstanzlichen Sach- verhaltsfeststellungen stimmten nicht mit dem angeklagten Sachverhalt überein. 4 Der Strafbefehl äussere sich im Rahmen der Beschreibung des Sachverhalts über- haupt nicht zum subjektiven Tatbestand. Die Sachverhaltsdarstellung sei aussch- liesslich auf den äusseren Ablauf gerichtet. Was der Beschwerdeführer gewusst, gewollt, oder in Kauf genommen habe, werde nicht umschrieben. Es fehlten Aus- führungen darüber, wann bzw. ob der Beschwerdeführer Beschwerden des er- krankten Schafes festgestellt habe bzw. hätte feststellen müssen, welches das ge- botene Verhalten gewesen wäre und dass er die Notschlachtung als konkrete Fol- ge der Unterlassung überhaupt in Betracht gezogen und gebilligt habe (E. 1.6.1 des Urteils). 5. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Blick auf die Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 beschloss die Kammer am 5. Februar 2020 nach Anhörung der Parteien, den Strafbefehl vom 20. Februar 2018 an die Generalstaatsanwaltschaft zurückzuweisen und sie einzuladen, diesen innert 20 Tagen gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO und Art. 333 Abs. 1 StPO zu ergänzen / berichtigen bzw. zu ändern / erweitern. Zudem sistierte sie das laufende Verfahren (pag. 363 ff.). Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Er- gänzung bzw. Berichtigung der Anklageschrift vom 20. Februar 2018 ein (pag. 368 f.), worauf die Kammer das sistierte Verfahren wiederaufnahm und die Parteien aufforderte, innert 20 Tagen zu erklären, ob sie mit der Durchführung ei- nes schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 370 f.), was die General- staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. Februar 2020 bejahte (pag. 374). Mit Schreiben vom 2. März 2020 wurde der Kammer angezeigt, dass der Beschul- digte am 28. Februar 2020 gegen den Beschluss vom 5. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt hatte (pag. 375). Auf Antrag des Beschuldigten sis- tierte die Kammer das Verfahren erneut und revozierte die mit Verfügung vom 13. Februar 2020 angesetzte Frist (pag. 380). Mit Urteil 1B_109/2020 vom 9. März 2020 wies die öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde des Beschuldigten ab (pag. 383 ff.), worauf die Kammer das Verfahren SK 19 407 wiederaufnahm und dem Beschuldigten er- neut eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme betreffend Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ansetzte (pag. 393 ff.). Mit Eingabe vom 1. Mai 2020 erklärte sich der Beschuldigte mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden, soweit die Durchführung eines solchen keinen Einfluss auf den mit Eingabe vom 5. November 2018 gestellten Beweisantrag hat, den er mit fraglichem Schreiben erneuerte (pag. 396 f.). Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die weitere Teilnahme am Neubeurteilungsverfahren verzichte (pag. 405). Mit Beschluss vom 27. Mai 2020 ordnete die Kammer die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und wies den erneut gestellten Beweisantrag des Be- schuldigten ab. Zugleich forderte sie den Beschuldigten auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 406 ff.). 5 Am 26. Juni 2020 reichte der Beschuldigte die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 410 ff.), worauf die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 29. Juni 2020 in Aussicht stellte, in nächster Zeit im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (pag. 419). 6. Anträge des Beschuldigten Mit Berufungsbegründung vom 26. Juni 2020 (pag. 410 ff.) verwies der Beschuldig- te betreffend seine Anträge auf die Berufungsbegründung vom 25. Januar 2019 (pag. 271 ff.). Er beantragte: Herr A.________ vgt. sei von der Anschuldigung der Tierquälerei, angeblich begangen am 16. Sep- tember 2016 (Zeitpunkt der Feststellung) in C.________, auf der Schafsweide, durch Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei einem Schaf freizusprechen, unter Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Kostennote an Herrn A.________ vgt. für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundes- rechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassier- te. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsent- scheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Ge- genstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bun- desgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Vorliegend sah das Bundesgericht mit Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 im Anklagesachverhalt, der dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde lag, eine Verlet- zung des Anklagegrundsatzes, weil dieser sich überhaupt nicht zum subjektiven Tatbestand geäussert habe und die Sachverhaltsfeststellung ausschliesslich auf den äusseren Ablauf gerichtet gewesen sei. In einem solchen Fall habe das Ge- richt der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer Anklageänderung oder -ergän- zung zu geben, was vorliegend jedoch nicht geschehen sei (pag. 349, 351). Die Kammer ist bei der Neubeurteilung daher insofern gebunden, als sie ihren Ent- scheid nicht (mehr) auf den vor dem Bundesgericht gerügten Anklagesachverhalt stützen darf. Das ist vorliegend indes auch nicht der Fall. Mit Eingabe vom 13. Feb- ruar 2020 ergänzte bzw. berichtigte die Generalstaatsanwaltschaft die Anklage- schrift vom 20. Februar 2018 (exakt und einzig) um die vom Bundesgericht in sei- nem Rückweisungsurteil gerügten Punkte, weshalb dem vorliegenden Entscheid ein ergänzter bzw. berichtigter Anklagesachverhalt zugrunde liegt. Die Bindungs- wirkung des angegebenen Bundesgerichtsurteils ist somit gewahrt (zur Zulässigkeit der Anklageänderung siehe E. 8 hiernach). Die anderen Teile des aufgehobenen 6 Urteils sind unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen in das neue Urteil zu übernehmen. Der Beschuldigte beschränkte die Berufung neben der Höhe der Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte hinsichtlich der Freisprüche auf den Schuldspruch wegen Tierquälerei sowie die Sanktionen und Verfahrens- kosten, zu denen er von der Vorinstanz verurteilt wurde (Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). In diesen angefochtenen Punkten prüft die Kammer das vor- instanzliche Urteil mit voller Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 2 und Art. 303 Abs. 1 StPO). Da die Berufung vorliegend einzig durch den Beschuldigten ergriffen worden ist, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Die nicht angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils, konkret die Freisprüche von den Vorwürfen der Tierquälerei (in Bezug auf zwei Schafe) und der Hinderung einer Amtshandlung sowie die dafür anteilsmässig (3/4) dem Kanton Bern auferleg- ten erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs), sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen. 8. Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklageschrift 8.1 Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 reichte die Generalstaatsanwaltschaft auf Ein- ladung der Kammer eine Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklageschrift vom 20. Februar 2018 in Bezug auf den vorliegend noch Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorwurf der Tierquälerei gemäss Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdis- positivs ein (pag. 368 f.). 8.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt dagegen vor, aufgrund dieser Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklageschrift müsse sich der Beschuldigte gegen einen Entscheid zur Wehr setzen, dessen Grundlage erst nachträglich erstellt worden sei. Es liege auf der Hand, dass das nicht sein könne und vom geltenden Prozessrecht auch nicht so vorgesehen werde. Im Übrigen dürfe das Gericht gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO der Staatsanwaltschaft nur dann Gelegenheit zur Anklageänderung geben, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen ande- ren Straftatbestand erfüllen könne, die Anklageschrift aber nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Eine Änderung des Sachverhalts sei hingegen gesetz- lich nicht vorgesehen. Vorliegend gehe es jedoch sowohl in der ursprünglichen als auch in der geänderten Anklageschrift jeweils um denselben Tatbestand, nämlich Tierquälerei, nicht aber um denselben Sachverhalt. Schliesslich unterscheide sich die vorliegende Situation von derjenigen, in der das Gericht zu Beginn der Beru- fungsverhandlung die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückweise. In solchen Fällen gehe es nämlich primär um Rechtsfragen und nicht um Fragen des Sach- verhalts. Es stelle sich beispielsweise die Frage, ob ein bereits als Betrug ange- klagter Sachverhalt eine Veruntreuung darstellen könne, da die Arglist nicht gege- ben sei. In diesem Fall wäre es grundsätzlich erlaubt, die Anklage um das für eine Veruntreuung notwendige Tatbestandselement des Anvertrautseins zu ändern. Bei 7 einer weitergehenden Änderung hingegen habe das Berufungsgericht das Verfah- ren grundsätzlich an die erste Instanz zurückzuweisen, damit die Anzahl der Rechtsmittelinstanzen gewahrt bleibe. Der Anklagesachverhalt hätte daher nicht mehr geändert werden dürfen (pag. 416 f.). 8.3 Würdigung durch die Kammer Nach dem sogenannten Immutabilitätsprinzip wird der Lebensvorgang, der Gegen- stand des gerichtlichen Verfahrens bildet, mit der Anklageschrift grundsätzlich fi- xiert. In Art. 329 und Art. 333 StPO sind jedoch Ausnahmen des Immutabilitätsprin- zips vorgesehen. Nachträgliche Ergänzungen oder Berichtigungen (Art. 329 Abs. 2 StPO) bzw. Änderungen oder Erweiterungen (Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO) sind un- ter den in den betreffenden Artikeln genannten Voraussetzungen möglich. Im Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 hielt das Bundesgericht fest, der Strafbefehl vom 20. Februar 2018 habe sich nicht zum subjektiven Tatbestand geäussert und die Sachverhaltsschilderung sei ausschliesslich auf den äusseren Ablauf gerichtet. Was der Beschuldige gewusst, gewollt oder in Kauf genommen habe, sei darin nicht umschrieben worden. Es würden Ausführungen darüber feh- len, wann bzw. ob der Beschuldigte Beschwerden des erkrankten Schafes festge- stellt habe bzw. hätte feststellen müssen, welches das gebotene Verhalten gewe- sen wäre und dass er die Notwendigkeit der Notschlachtung als konkrete Folge der Unterlassung überhaupt in Betracht gezogen und gebilligt habe. Vorliegend falle – auch gestützt auf die rechtlichen Erwägungen der Kammer – sowohl die vorsätzli- che (Art. 26 Abs. 1 Bst. a Tierschutzgesetz [TSchG; SR 455]) als auch die fahrläs- sige (Art. 26 Abs. 2 TSchG) Tatbegehung in Betracht (E. 1.6.1). Das Bundesgericht wies diesbezüglich in seinem Rückweisungsentscheid explizit auf die Möglichkeit einer Anklageänderung in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO hin (E. 1.6.1 des Rückweisungsentscheids bzw. pag. 351). Mit Blick auf die Aus- führungen des Bundesgerichts war es zulässig, der Staatsanwaltschaft nach Art. 333 Abs. 1 StPO die Möglichkeit zur Anklageänderung oder -ergänzung zu ge- ben. Denn Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt typischerweise zur Anwendung, wenn der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbe- stand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen jedoch in der Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_6382019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.6.1; 6B_666/2015 vom 27. Juni 2016 E. 1.5.2; 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.5; 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2, 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3). Des Weiteren führte das Bundesgericht im Urteil vom 17. Oktober 2019 aus, die Kammer habe im kassierten Urteil vom 12. April 2019 die im Strafbefehl umschrie- bene Unterlassung des Beschuldigten nicht feststellen können. Vielmehr habe sie das Gegenteil als erstellt erachtet: Der Beschuldigte sei seiner Pflicht zur regel- mässigen Klauenpflege im Sinne des im Strafbefehl zitierten Art. 5 Abs. 4 TSchG nachgekommen, indem er die Untersuchung und Behandlung der Klaue unge- fähr 14 Tage vor der Kontrolle fachgerecht durchgeführt habe. Er habe jedoch be- reits am 13. September 2016 bemerkt, dass das Schaf gelahmt habe, sich die Kon- 8 trolle und Pflege der erkrankten Klaue allerdings dennoch erst für den 16. Septem- ber 2016 vorgenommen (E. 1.6.1; vgl. pag. 298). Folglich bildete der Strafbefehl vom 20. Februar 2018 die gesamte Aktenlage nur ungenügend ab. Wenn die erhobenen Beweise – wie in casu – einen etwas anders gearteten Lebensvorgang ergeben, als in der Anklage geschildert, kann die Ankla- ge im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO zur Ergänzung bzw. Berichtigung zurückge- wiesen werden (BGE 140 IV 188 E. 1.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1; 6B_894/2016 vom 14. Mai 2017 vom E. 1.1.2). Der Staatsanwaltschaft wurde folglich auch mit Blick auf Art. 329 Abs. 2 StPO zulässi- gerweise die Gelegenheit gegeben, den Strafbefehl zu ergänzen bzw. zu berichti- gen. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Wenn sie beispielsweise angibt, der Beschuldigte müsse sich gegen einen Entscheid zur Wehr setzen, des- sen Grundlage erst nachträglich erstellt worden sei, verkennt sie, dass es sich bei der Berufung um ein vollumfängliches reformatorisches Rechtsmittel handelt und das Berufungsgericht sich nicht auf eine Überprüfung des vorinstanzlichen Ent- scheids beschränkt, sondern selber ein neues Urteil fällt und den Anklagevorwurf dabei in tatsächlicher Hinsicht eigenständig und umfassend beurteilt (vgl. Art. 408 StPO; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020 E. 2.4; 6B_1315/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1.1; 6B_589/2019, 6B_597/2019 und 6B_599/2019 vom 26. Mai 2020 E. 3.3). Anders als von der Verteidigung behauptet, geht es bei Art. 333 Abs. 1 StPO zu- dem nicht «primär um Rechtsfragen», sondern um Ergänzungen des Anklagesach- verhalts, zumal das Gericht ohnehin nicht an die in der Anklage vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Bezeichnenderweise führt die Verteidigung selber ein Beispiel ins Feld, bei welchem der in der Anklage umschriebene Sachverhalt zulässigerweise nach Art. 333 Abs. 1 StPO um weitere Sachverhaltselemente [sic] ergänzt wird, die eine Subsumtion unter das Tatbe- standsmerkmal des «Anvertrautseins» i.S.v. Art. 138 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) erlauben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2, in welchem das gleiche Beispiel [nachfolgend: Beispiel I] erwähnt und zudem angegeben wird, eine Ergänzung der Anklage komme auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht sei, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt werde, während eine Darstellung des Qualifikationsmerkmals fehle [nachfolgend: Beispiel II]). Nichts an- deres geschah bei der vorliegenden Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklage: In Analogie zum von der Verteidigung genannten Beispiel (Beispiel I) ergänzte die Generalstaatsanwaltschaft die Anklageschrift um weitere Sachverhaltselemente, die eine Subsumtion unter das darin bislang noch nicht dargelegte (subjektive) Tat- bestandsmerkmal des (Eventual-)Vorsatzes bezüglich einer «Vernachlässigung» i.S.v. Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG erlauben sollen («[…] war dem Beschuldigten bewusst […]», «[…] war ihm des Weiteren bekannt […]», «Er entschied sich jedoch […]», «Als ihm […] aufgefallen war», «Er sah [davon] ab, weil […]», «Er wollte […]», «[er] nahm damit dessen Vernachlässigung zumindest in Kauf», pag. 368 f.). 9 Zudem könnte Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG auch als «Qualifikation» von Art. 26 Abs. 2 TSchG gesehen werden (vgl. Beispiel II), unterscheiden sich Vorsatz und Fahrlässigkeit doch einzig im qualifizierenden Merkmal der Inkaufnahme des Er- folgs (vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 StGB; BGE 130 IV 58 E. 8.4). Auch vor diesem Hin- tergrund war es zulässig, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Anklageschrift um Sachverhaltselemente ergänzte, die genau dieses «Qualifikationsmerkmal» – die Inkaufnahme einer Vernachlässigung – darlegen sollen («Er entschied sich je- doch […]», «Er sah [davon] ab, weil […]», «Er wollte […]», «[Er] nahm damit des- sen Vernachlässigung zumindest in Kauf», pag. 368 f.). Im Übrigen ist eine Änderung der Anklage in Anwendung von Art. 379 StPO nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch noch an der Berufungsver- handlung (BGE 139 IV 161 E. 2.7; Urteile des Bundesgerichts 6B_921/2017 vom 29. April 2019 E. 2.2; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1; 6B_428/2013, 6B_437/2013 und 6B_448/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3; 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2) und sogar nach einem Kassationsentscheid des Bundesge- richts möglich, sofern sie nicht mit den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richts in Widerspruch steht und auch nicht über das hinaus geht, was notwendig war, um ihnen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3 f. mit Verweis auf BGE 143 IV 214 E. 5.3.3, wonach die Bin- dungswirkung nur zum Tragen kommt, wenn das Bundesgericht die Angelegenheit einzig zur neuen rechtlichen Würdigung an die Vorinstanz zurückweist; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 395 vom 19. September 2018 E. 4.1 f.). Das ist vorliegend der Fall. Der Anklagesachverhalt wurde exakt und ein- zig um die vom Bundesgericht gerügten Punkte ergänzt bzw. berichtigt. Einer kom- binierten Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO und Art. 333 StPO stand ferner nichts entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 462 vom 28. Oktober 2019 E. 3.3). Die Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklageschrift durch die Generalstaatsan- waltschaft vom 13. Februar 2020 (pag. 368 f.) erweist sich daher als bundesrechts- konform. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Anklagesachverhalt Im Strafbefehl vom 20. Februar 2018 (pag. 82 f.), der vorliegend als Anklageschrift fungiert (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und mit Eingabe vom 13. Februar 2020 ergänzt bzw. berichtigt wurde (pag. 368 f.), wird dem Beschuldigten unter anderem Tierquälerei vorgeworfen, festgestellt am 16. September 2016 auf einer Schafwei- de in C.________, und begangen durch Verwirklichung des nachfolgenden Sach- verhalts: Bei einem Schaf des Beschuldigten kam es, ohne dessen Zutun, zu einer Erkrankung der Klauen, ei- nem Sohlengeschwür. Die betroffene Klaue entzündete sich und ab dem 15. September 2016 setzten sich Maden darin fest. Am 16. September 2016 hatte das Schaf praktisch keine Hornsohle mehr und war die darunter befindliche Lederhaut freigelegt. An diesem 16. September 2016 wurde das betroffe- 10 ne Schaf, das bei entsprechender Pflege wieder gesund geworden wäre, nach einer Kontrolle durch einen amtlichen Tierarzt aus wirtschaftlichen Gründen geschlachtet. Gegen Abend des 13. September 2016 bemerkte der Beschuldigte, der die Schafherde täglich kon- trollierte, dass das Schaf lahmt. Als erfahrener Schafhalter und Klauenpfleger war dem Beschuldigten bewusst bzw. musste ihm zumindest bewusst sein, dass das Lahmen auf eine für das Tier schmerz- hafte Klauenkrankheit hindeuten könnte und entsprechende Wunden innert weniger Tagen von Ma- den befallen werden können. Es war ihm des Weiteren bekannt bzw. musste ihm bekannt sein, dass diese Vorgänge für das betroffene Tier mit starken Schmerzen verbunden sein können. Er entschied sich jedoch, die Kontrolle und Pflege der Klaue erst beim für den 16. September 2016 geplanten Wei- denwechsel vorzunehmen. Als Halter des Schafs war es die Pflicht des Beschuldigten, für dessen Wohlergehen und die Pflege zu sorgen. Insbesondere wäre es aufgrund des Lahmens dringend nötig gewesen, die Klauen des Tiers zeitnah zu kontrollieren, um so eine mögliche Klauenerkrankung erkennen zu können und die fachgerechte und angemessene Pflege der Klauen sowie des kranken Tiers sicherzustellen. Als ihm gegen Abend des 13. September 2016 das lahmende Tier erstmals aufgefallen war, hätte er sich spätestens am folgenden Morgen der Sache annehmen und die Klaue des immer noch lahmenden Schafs untersuchen müssen, um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen. Er sah indessen von einer Kontrolle der Klauen ab, weil ihm das Einfangen des Schafs auf der Weide ohne Transportanhänger zu aufwändig war. Er wollte die Klauenkontrolle erst beim für den 16. September 2016 vorgesehenen Weidewechsel vornehmen. Dieses Verhalten führte dazu, dass das Tier während gut zweieinhalb Ta- gen nicht die dessen Zustand entsprechende Behandlung und Pflege erhielt und deswegen starke und zuletzt durch den Madenbefall extrem Schmerzen zu erleiden hatte. Der Beschuldigte hat damit das Tier vernachlässigt bzw. nahm er damit dessen Vernachlässigung zumindest in Kauf. Die weiteren Vorwürfe gemäss Strafbefehl vom 20. Februar 2018 sind nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens (siehe E. 7 hiervor). 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist vorliegend, dass sich ab dem 15. September 2016 im Gewebe der Klaue des Schafs Maden festsetzten, das Schaf (spätestens) danach lahmte und schliesslich am 16. September 2016 geschlachtet wurde (vgl. pag. 413 Rz. 5 f.). Unbestritten ist des Weiteren, dass der Beschuldigte den Weidewechsel sowie die damit verbundene Klauenpflege für den 16. September 2016 vorgesehen hatte (pag. 412 Rz. 3). Vom Beschuldigten wird jedoch bestritten, dass er am 13. September 2016 bereits erkannt habe, dass das Schaf gelahmt habe. Er zieht auch in Zweifel, dass das Lahmen vor dem 15. September 2016 überhaupt in Erscheinung getreten bzw. er- kennbar gewesen sei. Es sei möglich, dass das Lahmen akut innerhalb eines Ta- ges entstanden sei. Er habe das Lahmen jedenfalls erst am 15. September 2016 bemerkt (pag. 411 Rz. 2 und 5). Ferner bestreitet der Beschuldigte, dass der Ma- denbefall für das Schaf extrem schmerzhaft gewesen sei (pag. 413 Rz. 5). 11 11. Beweismittel 11.1 Objektive Beweismittel Im Anzeigerapport der Polizei vom 10. April 2017 ist festgehalten, dass am 16. September 2016 um 9:45 Uhr von einer Passantin telefonisch gemeldet wurde, dass Schafe in C.________, nicht korrekt gehalten würden (pag. 1 ff.). Gestützt darauf kontrollierte die Polizei zusammen mit dem Amtstierarzt Dr. med. vet. E.________ die Schafhaltung des Beschuldigten. Gemäss dem von Dr. E.________, der anwesenden Polizistin sowie dem Beschul- digten unterzeichneten Protokoll vom 16. September 2016 fand die Kontrolle der Weide in C.________ und der 17 Schafe am 16. September 2016 von 15:15 bis 16:00 Uhr statt (pag. 7 und 108). Als Kontrollergebnis, als Mangel, wurde unter an- derem festgehalten, dass eine Aue vorne rechts wegen eines Sohlengeschwürs mit Maden lahmt, wobei als Massnahme «Schlachtung» festgehalten ist. Auf einem separaten Blatt («Zusatzinformationen») brachte Dr. E.________ weitere Ergän- zungen zur Kontrolle an (pag. 109). So seien die 17 Schafe des Beschuldigten für ca. 14 Tage auf der Weide in C.________ gewesen und beim «Bestossen» der Weide «geklaunet» worden. Eine Aue habe praktisch keine Hornsohle mehr ge- habt, die Wunde sei voll mit Maden und die Sache offensichtlich «nicht frisch» ge- wesen. Dieses Tier habe der Beschuldigte nach der Kontrolle sofort geschlachtet. Weiter hielt Dr. E.________ fest, dem Beschuldigten erklärt zu haben, dass diese Aue seiner Ansicht nach für weitere, schärfere Massnahmen ausreichend sei, dass er – Dr. E.________ – die Entscheidung darüber aber an die Profis abtrete. Per- sönlich würde er – Dr. E.________ – da nichts weiter unternehmen, aber dafür bei der unangemeldeten Kontrolle rigoros durchgreifen. Die im Zusatzblatt erwähnten Fotos der betroffenen Klaue reichte Dr. E.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Akten (pag. 166; pag. 145 Z. 23). Auf den Fotos ist die Unterseite einer Klaue zu sehen, bei der praktisch keine Hornsohle mehr vorhanden ist. Die freigelegte Lederhaut ist auf der einen Seite mit Maden befallen (pag. 167). In den beim Veterinärdienst des Kantons Bern edierten Akten (pag. 99 ff.) befindet sich weiter ein Bericht von F.________, amtliche Fachexpertin Tierschutz, vom 26. September 2016 über die am 16. September 2016 beim Beschuldigten durch- geführten Tierschutzkontrolle (pag. 105 ff.). Im Wesentlichen werden im Bericht die Feststellungen gemäss Kontrollprotokoll und Ergänzungsblatt von Dr. E.________ wiederholt und zudem tierschutzrechtlich eingeordnet. Insbesondere ist festgehal- ten, dass eine Vernachlässigung der Klauenpflege bei einem Schaf vorliege, das Tier kaum noch habe gehen können und Schmerzen gehabt haben müsse sowie mit dem Madenbefall Würde und Wohlergehen der Aue verletzt worden seien (pag. 106). Der Beschuldigte reichte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Auszug eines Fachbuchs zum Thema Klauenpflege ein (pag. 158 ff.). Diesem zu- folge sei der Übergang von der schönen, gesunden und funktionsfähigen Klaue zur unregelmässigen, kranken Problemklaue oft fliessend. Lahmheitssymptome könn- ten langsam entstehen und würden oft das Ende einer langen Entwicklung darstel- 12 len, an deren Anfang die Genetik stehe. Je nach Rasse oder Bodenbeschaffenheit sei ein Pflegeschnitt bei Schafen ein- bis dreimal pro Jahr nötig. 11.2 Subjektive Beweismittel Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Strafverfahren am 6. April 2017 polizeilich (pag. 9 ff.) und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen (pag. 140 ff.). Die Vorinstanz befragte weiter Dr. E.________, welcher die Kontrolle am 16. September 2016 vor Ort durchgeführt hatte (pag. 144 ff.), sowie – auf An- trag des Beschuldigten – Dr. med. vet. G.________, den Bestandestierarzt des Be- schuldigten (pag. 150 ff.), als Zeugen. Die Vorinstanz hat die Aussagen zusam- menfassend wiedergegeben (pag. 213 ff.), worauf verwiesen werden kann. Die Aussagen von H.________ betreffen weitgehend die Geschehnisse rund um die Betriebskontrolle am 7. Februar 2017 und sind vorliegend nicht (mehr) von Bedeu- tung. Zudem liegt der Kammer die mit der Einsprache gegen den Strafbefehl eingereich- te Stellungnahme des Beschuldigten zum Kontrollbericht des Veterinärdienstes vom 5. Oktober 2016 vor (pag. 92 ff. und 100 ff., nur unvollständig enthalten auf pag. 15 f.). Darin führte er insbesondere aus, die Lahmheit beim Schaf am Don- nerstag vor der Kontrolle festgestellt, aus hygienischen und praktischen Gründen aber entschieden zu haben, die Klauenpflege am darauffolgenden Tag beim Wei- dewechsel durchzuführen. Die Maden in den Klauen könnten innert kürzester Zeit auftreten und seien nicht ein Zeichen für Vernachlässigung. Ein schwer betroffenes Schaf würde nicht nur hinken, sondern die Klaue durch knien zusätzlich entlasten. Die angeordnete Schlachtung sei eine Fehlentscheidung gewesen. Bei entspre- chender Pflege hätten gute Heilungsaussichten bestanden. 12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesonde- re zur freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO und zur Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro reo» zutreffend wiedergegeben (pag. 220 f.). Auf diese Erwägungen wird verwiesen. Vorliegend sind vor allem Pflege und Zustand der Klaue des betroffenen Schafes zu beurteilen. Für die Ermittlung des Sachverhalts sind daher die Angaben und Aussagen der einvernommenen Tierärzte, die in diesem Bereich über ausgewiese- nes Fachwissen verfügen, von grosser Bedeutung. Dies gilt in besonderem Masse für Dr. med. vet. E.________, der als Amtstierarzt für die Feststellung von Sach- verhalten, die womöglich gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen könnten, besonders erfahren ist (vgl. pag. 144 Z. 13 f. und pag. 145 Z. 44 ff., wonach Tier- schutzkontrollen zu seinem Aufgabenbereich gehören und er zudem als privater Tierarzt im Nutz- und Grosstierwesen tätig ist). Vor allem war er aber bei der Kon- trolle am 16. September 2016 zugegen und hat das betroffene Schaf und dessen Klauen an Ort und Stelle selber untersucht und seine Befunde fotografisch und pro- tokollarisch dokumentiert. Seine Zeugenaussagen an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung sind klar, stringent und nachvollziehbar. Dass er sich dabei fast zwei 13 Jahre nach der Kontrolle nicht mehr an alle Einzelheiten zu erinnern vermochte, ist verständlich. Wenn er etwas nicht oder nicht mehr wusste, räumte er dies offen ein, so weshalb und wie lange die zweite Aue gelahmt habe (pag. 145 Z. 17, 20 und 31) und ob deren Klauen vor Ort inspiziert worden seien («Höchstwahrscheinlich haben wir die lahmende Aue (ohne Maden) gekehrt und die Klauen angeschaut, aber si- cher bin ich mir nicht», pag. 145 Z. 20 f. und 25 f.). An ein drittes (lahmendes) Schaf (pag. 144 Z. 26) oder daran, ob die Klauen der kontrollierten Schafe zu lange waren (pag. 146 Z. 18 ff.), konnte er sich nicht mehr erinnern. In diesen Bereichen liess er sich in keiner Weise zu Spekulationen über ein mögliches Fehlverhalten des Beschuldigten hinreissen. Auch sonst sind die Aussagen nüchtern und ohne übermässige Belastungen an die Adresse des Beschuldigten. Vielmehr relativierte er die Vorwürfe gemäss Anklageschrift in verschiedener Weise. Er stellte die An- forderungen an eine regelmässige Klauenpflege sachlich und ohne Übertreibungen dar (pag. 144 Z. 28 ff., wonach diese sicher zweimal im Jahr angebracht ist), er- gänzte, dass im konkreten Fall weder aufgrund der Bodenbeschaffenheit noch der Rasse der Schafe eine häufigere Kontrolle angebracht gewesen sei (pag. 144 Z. 30 ff.). Weiter stellte er klar, dass die Schlachtung der Aue mit der entzündeten Klaue nicht unumgänglich war, sondern eine Behandlung möglich gewesen wäre (pag. 145 Z. 9 ff.), und die Stimmung bei der damaligen Kontrolle unproblematisch und anständig gewesen sei (pag. 145 Z. 33). Die Aue, die danach geschlachtet wurde, ist Dr. E.________ offenbar besonders in Erinnerung geblieben (vgl. pag. 144 Z. 25). Dies erstaunt nicht, war doch der schlechte Zustand dieses Schafs seiner Einschätzung nach der weitaus gravierendste Mangel, der bei der damaligen Kontrolle festgestellt wurde, wie schon aus seinen tatzeitnah verfassten Aus- führungen zur Kontrolle hervorgeht (pag. 109, u.a. wonach die Aue mit den wunden Klauen seiner Ansicht nach für weitere, schärfere Massnahmen ausgereicht hätte). Die Aussagen des Bestandestierarztes des Beschuldigten, Dr. med. vet. G.________, sind ebenfalls stimmig und nachvollziehbar. Neben seinen allgemei- nen Angaben über die Schafhaltung des Beschuldigten sowie seine beruflichen Kontakte legte er plausibel die übliche Klauenpflege bei Schafen dar, wies auf Pro- bleme der Schafhaltung in diesem Zusammenhang hin und bestätigte die Schwie- rigkeit, Klauenbeschwerden bei Schafen zu erkennen. Bei diesen Angaben ist zu berücksichtigen, dass er, anders als Dr. E.________, an der Kontrolle vom 16. September 2016 nicht dabei war und sich damit insbesondere kein eigenes Bild vom Zustand des betroffenen Schafs machen konnte. 12.2 Klauenpflege durch den Beschuldigten Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, wird die Klauenpflege bei Schafen in der Regel durch den Tierhalter selber durchgeführt (vgl. pag. 150 Z. 42 f.). Gemäss dem vom Beschuldigten eingereichten Fachbuch ist je nach Bodenbeschaffenheit und Rasse ein- bis dreimal im Jahr ein Pflegeschnitt nötig (pag. 161). Dies deckt sich weitgehend mit den Angaben der beiden Tierärzte (vgl. pag. 150 Z. 34 ff.; pag. 144 Z. 28 ff.) sowie des Beschuldigten (vgl. pag. 141 Z. 28 ff.). Vorliegend be- stehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte dieser Pflicht zur re- gelmässigen Klauenpflege nicht nachgekommen wäre. Vielmehr gab er – offenbar schon anlässlich der Kontrolle gegenüber Dr. E.________ (vgl. pag. 106 14 und 109) – an, die Klauen der Schafe zuletzt noch beim Weidewechsel etwa 14 Tage vor der Kontrolle vom 16. September 2016 kontrolliert zu haben, wobei die Klauen gut ausgesehen hätten (vgl. pag. 140 Z. 25 ff.; pag. 11 Z. 67 f., wonach er die Klauen beim Zügeln oder nach Bedarf schneide). Dass die Klaue der vorliegend interessierenden Aue etwa zwei Wochen vor der Kontrolle durchaus noch gesund gewesen sein konnte, geht auch aus der Aussage von Dr. E.________ hervor, wo- nach es von einer absolut gesunden Klaue bis zur hier gesehenen Situation «si- cherlich eine Woche, eher länger» gehe (pag. 144 Z. 40 f.). Davon, dass die Unter- suchung und Behandlung der Klauen ca. 14 Tage vor der Kontrolle in irgendeiner Weise nicht fachgerecht ausgeführt worden wäre, war nie die Rede. Dr. G.________ attestierte dem Beschuldigten denn auch grundsätzlich eine gute Schafhaltung (vgl. pag. 150 Z. 28). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die eingetretene Klauenerkrankung Folge einer nicht regelmässigen oder nicht fachgerechten Klauenpflege durch den Beschuldigten gewesen ist. 12.3 Zeitpunkt des Madenbefalls Einig waren sich die beiden Tierärzte darin, dass der Fliegenmadenbefall bei sol- chen Wunden sehr schnell gehen könne und innert ca. ein bis drei Tagen (Dr. E.________, pag. 144, 40; pag. 147 Z. 6) respektive gerade im Sommer si- cherlich innert weniger als einer Woche auftreten könne (Dr. G.________, pag. 151 Z. 8 ff., 24 ff.). Auch der Beschuldigte wusste über die Möglichkeit eines schnellen Madenbefalls der Klauen Bescheid (vgl. pag. 140 Z. 37 ff.). Dr. G.________ gab dazu an, die Maden könnten auch bei kleinen Wunden auftreten und seien daher kein Gradmesser für den Schweregrad der Krankheit (pag. 151 Z. 11 f.; pag. 152 Z. 8 f.). Vorliegend ist damit davon auszugehen, dass der am 16. September 2016 festgestellte Madenbefall der Wunde seit mindestens einem Tag bestand. Im Übri- gen kann aus dem Madenbefall nichts zu Dauer und Schweregrad der Krankheit abgeleitet werden. 12.4 Ausmass der Schmerzen Bezüglich der Krankheit, an der die fragliche Aue litt, stellt die Kammer auf die Ein- schätzung von Dr. E.________ ab, der bereits im Kontrollprotoll vom 16. Septem- ber 2016, nach persönlicher Begutachtung der Klaue, von einem Sohlengeschwür ausging (vgl. pag. 108). In seiner Einvernahme präzisierte er nachvollziehbar, dass es sich nicht um ein klassisches Sohlengeschwür handle, weil im Prinzip gar keine Sohle mehr da gewesen sei (vgl. pag. 144 Z. 35 ff.). Auch der Beschuldigte gab an, dass diese Aue an einem Sohlengeschwür gelitten hatte und der Tierarzt von die- ser Diagnose ausgegangen war (vgl. pag. 140 Z. 44; pag. 141 Z. 4). Demgegenü- ber basiert die Einschätzung von Dr. G.________, der von einem Klauenfäul- nisproblem sprach (pag. 152 Z. 6), lediglich auf den ihm in der Einvernahme vorge- haltenen Fotos der Klaue. Von besonderer Bedeutung ist die genaue veterinärme- dizinische Einordnung der Verletzung allerdings nicht, waren sich die beiden Tierärzte doch darin einig, dass sich der am 16. September 2016 festgestellte Zu- stand der Klaue nicht einfach so von heute auf morgen ergeben konnte (vgl. pag. 144 Z. 39; pag. 152 Z. 10 f.). Entscheidend ist, dass der sich verschlechternde Zustand der Klaue für das Schaf in den Tagen vor dem 16. September 2016 mit 15 Schmerzen verbunden gewesen sein musste, die durch den zuletzt eingetretenen Madenbefall der Wunde noch stärker wurden. Dr. E.________, der von einem weit fortgeschrittenen Stadium der Krankheit sprach (vgl. pag. 145 Z. 41; «offensichtlich war die Sache nicht frisch» [pag. 109]), beschrieb das Sohlengeschwür bzw. die dadurch exponierte Lederhaut nicht nur als sehr und durch den Befall mit Maden sogar als extrem schmerzhaft (pag. 145 Z. 5 ff.). Er zeigte gleichzeitig die ungefäh- re Intensität der Schmerzen mit dem Vergleich der Klaue mit dem menschlichen Fingernagel und der Lederhaut mit dem Nagelbett illustrativ und nachfühlbar auf. Seine Einschätzung deckt sich auch mit derjenigen der amtlichen Fachexpertin Tierschutz, F.________, die in ihrem Kontrollbericht vom 26. September 2016 ebenfalls von Schmerzen und Leiden für das Tier ausging (pag. 106). An diesem aus der konkreten Verletzung hergeleiteten Schmerzbild ändert die Tatsache, dass die Aue den Transportanhänger am 16. September 2016 offenbar selbständig ver- lassen konnte, nichts. Dr. E.________ wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Tier auf drei Beinen ausgestiegen sei und den betroffenen Fuss nicht mehr belastet habe (vgl. pag. 146 Z. 15 f.). Ein solches Verhalten schliesst starke Schmerzen gerade nicht aus. Schafe sind Fluchttiere und gerade bei Schmerzen ist es naheliegend, dass sie ängstlich reagieren und versuchen, davonzulaufen. In- sofern konnte der Beschuldigte auch daraus, dass er das Schaf nicht einfach ein- fangen konnte, nicht darauf schliessen, dass das Tier gesund war. Ebenso wenig kann der Beschuldigte etwas aus der nicht als zwingend erachteten Notschlach- tung der Aue für sich ableiten. Die Schlachtung war nicht wegen (angeblich nur) geringfügiger Schmerzen vermeidbar, sondern weil die Behandlung des Schafs mit Pflege und tierärztlicher Kontrolle möglich gewesen wäre (vgl. pag. 145 Z. 9 ff.; pag. 102; pag. 141 Z. 10). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Metzger, der die Aue danach schlachtete, zur Beantwortung der Frage der Schmerzen für das betroffene Tier sowie dessen Zustand etwas hätte beitragen können, was die verlässliche Einschätzung eines tierärztlichen Fachmanns, der das Tier zudem sel- ber untersucht hat, in Zweifel ziehen könnte. Deshalb wurde der entsprechende Beweisantrag auf Einvernahme von Andreas Winkler als Zeuge von der Kammer auch abgewiesen (pag. 264 f.; pag. 406 f.). 12.5 Zeitpunkt des Ausbruchs der Klauenkrankheit Wann genau die Klauenkrankheit ausbrach, lässt sich nicht rekonstruieren. Für die vorliegende Beurteilung ist diese Frage aber nicht von Bedeutung. Das Leiden des Tiers ist für einen Schafhalter regelmässig erst dann erkennbar, wenn dieses äus- sere Symptome zeigt, insbesondere wenn es lahmt (vgl. die Aussagen von Dr. G.________, pag. 151 Z. 2 ff.). Die Vorinstanz erwähnte zwar, dass das Soh- lengeschwür ca. am 9. September 2016 ausgebrochen sei (vgl. pag. 225). Ihre rechtliche Würdigung fusst indessen richtigerweise nicht auf dieser Feststellung, sondern vielmehr darauf, dass sich die Klauenerkrankung in der Folge für den Be- schuldigten erkennbar nach aussen manifestiert hat. 12.6 Grund der Schlachtung Wie bereits angedeutet, musste die Aue nicht aufgrund ihrer Beschwerden ge- schlachtet werden. Dr. E.________ bestätigte insofern die konstanten Angaben 16 des Beschuldigten (vgl. pag. 11 Z. 64; pag. 141 Z. 10; pag. 102), wonach die Aue bei entsprechender Pflege wieder gesund geworden wäre, und sprach in diesem Zusammenhang von einem wirtschaftlichen Entscheid (vgl. pag. 145 Z. 9). Die Vorgehensweise des Beschuldigten deutet auch darauf hin, dass sich die Klaue- nerkrankung im fortgeschrittenen Stadium befunden hat und deren Behandlung re- lativ aufwändig und mit Kosten verbunden gewesen wäre. 12.7 Zeitpunkt des Erkennens der Klauenkrankheit durch den Beschuldigten Der Beschuldigte gab an, seine Schafe täglich besucht und beobachtet zu haben (pag. 141 Z. 44). Dazu, wann er die Lahmheit der betroffenen Aue festgestellt ha- ben will, machte er widersprüchliche Angaben. In der polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2017 sagte er aus, er habe am Dienstag (d.h. am 13. Septem- ber 2016) gesehen, dass das Tier gelahmt habe (pag. 11 Z. 63). An der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung gab er an, die Schonung zwei Tage vor der Kontrol- le (pag. 141 Z. 44 f.), also am 14. September 2016, festgestellt zu haben. Die Vor- instanz stellte im Wesentlichen deshalb auf die tatzeitnäheren Aussagen gegenü- ber der Polizei ab, weil sich der Beschuldigte damals noch besser daran habe erin- nern können. Dem ist zwar grundsätzlich beizupflichten. Indessen weist die Vertei- digung zu Recht auf die noch tatzeitnähere Stellungnahme des Beschuldigten vom 5. Oktober 2016 hin, in welcher der Beschuldigte den 15. September 2016 als Tag der Feststellung angab (pag. 100). Entgegen der Argumentation der Verteidigung kann aber nicht gesagt werden, dass sich der Beschuldigte ein halbes Jahr nach dem Vorfall nicht mehr daran erinnert haben kann, wann er die Schonung bzw. Lahmheit der Aue festgestellt hatte. Der Zustand dieser Aue, der danach in einer tierärztlichen Kontrolle im Beisein einer Polizistin beanstandet wurde, war offenbar auch für den Beschuldigten aussergewöhnlich (vgl. etwa die Aussagen an der Hauptverhandlung [pag. 141 Z. 14 f.], wonach er gesagt habe, das Schaf mit der Made sei sein Fehler gewesen). Auf Erinnerungslücken oder Unsicherheiten wies er in der polizeilichen Einvernahme nicht hin. Er sprach denn auch nicht einfach nur vom Wochentag, an dem er die Lahmheit festgestellt haben will. Vielmehr sagte er zuerst auf offene Frage, er habe «einige Tage» zuvor (d.h. vor dem 16. September 2016) gesehen, dass das Tier gelahmt habe, habe dieses aber nicht einfangen können (pag. 11 Z. 52 ff.). Mit der anschliessenden Angabe, dies sei «wie gesagt» am Dienstag gewesen, bestätigte er diese Aussage (pag. 11 Z. 63). Vorliegend be- steht kein Grund, weshalb der Beschuldigte angeben sollte, die Lahmheit einige Tage bzw. am Dienstag vor der Kontrolle festgestellt zu haben, wenn dies in Tat und Wahrheit erst ein oder zwei Tage später gewesen wäre. In der Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 war der Beschuldigte bemüht, sein Handeln gegenüber den Tierschutzbehörden zu rechtfertigen. Wäre es tatsächlich so gewesen, dass er die Lahmheit just am Vortag der Kontrolle festgestellt hätte, wäre zu erwarten gewe- sen, dass er diesen durchaus entlastenden Einwand schon anlässlich der Kontrolle vorgebracht hätte. In den Zusatzinformationen zum Kontrollprotokoll hat Dr. E.________ aber festgehalten, es sei nicht klar, ob die Aue schon beim «Bestos- sen» der Wiese (ca. 14 Tage vor der Kontrolle) oder erst später lahm war (pag. 109). Vor allem aber konnte die Lahmheit vorliegend entgegen der Auffas- sung der Verteidigung nicht ohne weiteres erst am 15. September 2016 zum Vor- 17 schein gekommen sein. Dr. G.________ (pag. 151 Z. 1 f. und pag. 152 Z. 11 f.) und teilweise auch Dr. E.________ (pag. 145 Z. 17 f., allerdings in Bezug auf die Aue, bei der es keinen Madenbefall gab) gaben zwar allgemein an, dass Lahmheit bei Schafen plötzlich bzw. akut auftreten kann. In Bezug auf den konkreten Fall leg- te sich Dr. E.________ jedoch fest, dass die Aue sicherlich schon länger, mindes- tens eine Woche gelahmt habe (pag. 145 Z. 40 f.). Dies deckt sich mit dem erstell- ten Verlauf der Krankheit, die sich am 16. September 2016 bereits in weit fortge- schrittenem Stadium befand. In den Tagen vor der Kontrolle, als sich die Hornsohle immer mehr ablöste und sich die Wunde entzündete, war das mit starken Schmer- zen für das Tier verbunden. Dies muss dazu geführt haben, dass das Schaf den entsprechenden Fuss bzw. die dort zusehends entblösste Lederhaut wenn immer möglich entlastete. Auch im vom Beschuldigten eingereichten Fachbuch zur Klau- enpflege ist festgehalten, dass Verletzungen in der Regel zu akuten Lahmheiten bei Einzeltieren führen (pag. 160). Der Beschuldigte, der die Schafe täglich besuch- te und beobachtete, kann die Lahmheit somit kaum erst ein oder zwei Tage vor der Kontrolle bemerkt haben, zumal er angab, die Lahmheit «einige Tage vor der Kon- trolle» bzw. «am Dienstag» bemerkt zu haben. Im Ergebnis ist damit mit der Vorin- stanz davon auszugehen, dass er am Dienstag, 13. September 2016, erkannte, dass die Aue lahmte. Daraus, dass die Polizei erst am Morgen des 16. September 2016 durch eine Passantin avisiert wurde und nicht schon viel früher, wie gemäss Verteidigung bei einem lahmenden Schaf auf einer Wiese nahe einer Wohnzone zu erwarten sei, drängt sich kein anderer Schluss auf. Es ist nicht davon auszugehen, dass Laien bei blossem Lahmen eines Schafs umgehend und konsequent die Poli- zei benachrichtigen. Auch bei der Passantin, die vorliegend Anzeige erstattete (vgl. pag. 1), ist gut möglich, dass sie die Geschehnisse zuvor über eine gewisse Zeit beobachtet hatte. Um welche Tageszeit der Beschuldigte am 13. September 2016 die Lahmheit genau bemerkte, ist nicht bekannt. Der Beschuldigte machte gegenü- ber der Polizei keine Zeitangabe. Wenn es Abend oder schon dunkel gewesen wä- re, wäre eine entsprechende Aussage des Beschuldigten zu erwarten gewesen. Zu seinen Gunsten ist aber davon auszugehen, dass er die Feststellung gegen Abend machte. Gemäss dem Fachbuch «Klauenpflege Schaf und Ziege» stellen Lahmheitssym- ptome oft das Ende einer langen Entwicklung hin zu einer kranken Problemklaue dar (pag. 160). Dr. E.________ gab an, Lahmheit müsse sofort behandelt werden, ansonsten drohe eine Vernachlässigung (pag. 146 Z. 6 f.). Nach Dr. G.________ sei Lahmheit oft das erste äussere Symptom einer Klauenkrankheit (pag. 151 Z. 2 f., Z. 8). Seiner Meinung nach könne der Beschuldigte Klauenprobleme grundsätzlich gut einschätzen, da er selber Klauenpfleger sei und viel Erfahrung habe (pag. 151 Z. 38 ff.). Tatsächlich ist der Beschuldigte seit 1976 als Klauenpfle- ger tätig (pag. 42 Z. 32 f.), hatte seit 1999 ungefähr 70 Schafe (pag. 140 Z. 31 ff.) und kennt beispielsweise die Symptomatik des «Rusterholz’schen Klauenge- schwürs» (pag. 43 Z. 92 ff.). Auch er gab an: «Zuerst lahmt ein Schaf, dann kom- men die Maden» (pag. 140 Z. 42). Es ist daher davon auszugehen, dass der Be- schuldigte als professioneller Klauenpfleger und langjähriger Schafhalter im Zeit- punkt, als er das Lahmen der Aue gegen Abend des 13. September 2016 erkannte, es ernsthaft für möglich hielt, dass das Tier an einer Klauenkrankheit leiden könnte. 18 12.8 Weidewechsel Trotz der festgestellten Lahmheit plante der Beschuldigte gemäss eigenen Aussa- gen, die Klauenpflege beim lahmenden Schaf erst beim geplanten Weidewechsel vorzunehmen (pag. 11 Z. 56 f.). Soweit er sein Zuwarten damit begründete, dass er das Tier ohne Transportanhänger nicht bzw. kaum hätte einfangen können (vgl. pag. 11 Z. 55; pag. 141 Z. 17 ff.), entlastet ihn dies nicht, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat. Gemäss Dr. E.________ ist es zwar etwas aufwändiger, aber dennoch möglich, ein Schaf auf der Weide (ohne Transportanhänger) einzu- fangen (vgl. pag. 144 Z. 44; pag. 145 Z. 1). Dies muss erst recht für den Beschul- digten als erfahrenen Schafhalter gelten. Nicht ganz klar ist, an welchem Tag der Weidewechsel und damit die Klauenpflege hätte stattfinden sollen. Die Vorinstanz ging vom 17. September 2016 aus, weil der Beschuldigte in der polizeilichen Ein- vernahme vom Tag nach der tierärztlichen Kontrolle sprach (vgl. pag. 11 Z. 56 f.). An gleicher Stelle sagte der Beschuldigte aber auch aus, der Weidewechsel hätte am Freitag, mithin am 16. September 2016, stattfinden sollen. Auch gemäss Dr. E.________ habe der Beschuldigte am Tag der Kontrolle einen Weidewechsel vor- nehmen wollen, weshalb die Schafe schon im Anhänger gewesen seien und die Kontrolle der Schafe dann auf der neuen Weide erfolgt sei (pag. 145 Z. 1 ff.; ferner die Hinweise auf den beabsichtigten und durchgeführten Weidewechsel am 16. September 2016 in Kontrollprotokoll [pag. 108] und -bericht [pag. 105]). Davon ist auszugehen, worauf die Verteidigung zu Recht hinweist. Soweit die Verteidigung allerdings geltend macht, der Beschuldigte habe die Klauen am 16. September 2016 bereits vormittags behandeln wollen, wobei die Kontrolle dazwischengekom- men sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst hat der Beschuldigte die Kontrolle durch sein eigenes Verhalten verursacht. Zumindest bis am Mittag, als er seinen Angaben zufolge von der Polizei über die Kontrolle informiert wurde (vgl. pag. 100), machte er offenbar noch keine Anstalten für eine Klauenkontrolle. Er wollte mit der Pflege der Klauen des lahmenden Schafs am 16. September 2016 mindestens noch den Vormittag abwarten. 13. Fazit Damit ist der (geänderte bzw. ergänzte) Anklagesachverhalt im Wesentlichen er- stellt. Die Kammer geht davon aus, dass es bei einer Aue der Schafherde des Beschul- digten auf einer Weide in C.________, ohne dessen Einwirkung, zu einer Erkran- kung der Klauen, einem Sohlengeschwür, kam. Die betroffene Klaue entzündete sich und spätestens ab dem 15. September 2016 setzten sich Maden darin fest. Das Sohlengeschwür war für die Aue sehr schmerzhaft, der Madenbefall führte zu extremen Schmerzen für das Tier. Am 16. September 2016 hatte die Aue praktisch keine Hornsohle mehr und die darunter befindliche Lederhaut war freigelegt. An besagtem Tag wurde die betroffene Aue, die bei entsprechender Pflege wieder ge- sund geworden wäre, nach einer Kontrolle durch einen amtlichen Tierarzt aus wirt- schaftlichen Gründen geschlachtet. Gegen Abend des 13. September 2016 bemerkte der Beschuldigte, der die Schaf- herde täglich kontrollierte, dass die Aue lahmte. Als erfahrener Schafhalter und 19 Klauenpfleger war ihm bewusst, dass das Lahmen auf eine für das Tier schmerz- hafte Klauenkrankheit hindeuten kann und entsprechende Wunden innert weniger Tage von Maden befallen werden können. Es war ihm des Weiteren bekannt, dass diese Vorgänge für das betroffene Tier mit starken Schmerzen verbunden sein können. Er entschied jedoch, die Kontrolle und Pflege der Klauen erst beim für den 16. September 2016 geplanten Weidewechsel vorzunehmen, weil ihm das Einfan- gen des Schafs auf der Weide ohne Transportanhänger zu aufwändig war. III. Rechtliche Würdigung 14. Tierquälerei Den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG erfüllt, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Die Vorinstanz hat den Begriff des Vernachlässigens gestützt auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung zutreffend umschrieben (pag. 224 f.): Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfrei- heit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Wer diese gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Urteil 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E 3.2). Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit ei- ner Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt. Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es über- mässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen des kranken Tie- res brauchen nicht besonders stark zu sein. Ob der Tatbestand der Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (6B_482/2015 vom 20.08.2015 E. 2.2.). Die in Art. 6 Abs. 1 TSchG genannten Pflichten werden in Art. 3 ff. der Tierschutz- verordnung (TSchV; SR 455.1) näher umschrieben (Urteil des Bundesgerichts 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.4.1 mit Hinweis auf BOLLIGER/RICHNER/ RÜTTIMANN, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2011, S. 114 Fn. 612). Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körper- funktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemes- sen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiolo- 20 gie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tierhaltende sind dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere sofort ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt und als letztes Mittel erforderlichenfalls getötet werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV; BOL- LIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, a.a.O., S. 65). Klauen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden (Art. 5 Abs. 4 TSchV). Art. 30 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren statuiert für Schafe und Ziegen, dass diese eine regelmässige, ihrem Klauen- wachstum entsprechende und fachgerechte Klauenpflege erhalten müssen. Der Gesundheitszustand und das Wohlergehen der Tiere sind täglich zu kontrollieren, insbesondere der Allgemeinzustand und das Auftreten von Verletzungen, Lahmhei- ten, Durchfall und anderen Krankheitszeichen. Ist die Versorgung der Tiere mit Wasser und Futter sichergestellt, so kann ausnahmsweise auf den Kontrollgang verzichtet werden (Art. 7 Abs. 1 Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztie- ren und Haustieren). 15. Subsumtion Bei einer Aue aus der Schafherde des Beschuldigten kam es im September 2016 ohne dessen Zutun zu einer Erkrankung einer Klaue. Das Tier litt an einem sehr schmerzhaften Sohlengeschwür, wobei es spätestens ab dem 13. September 2016 lahmte und sich mangels Behandlung der Wunde spätestens am 15. September 2016 Maden darin festsetzten, was zu extremen Schmerzen führte. Am 16. Sep- tember 2016 wies die betroffene Klaue praktisch keine Hornsohle mehr auf. Die darunter befindliche Lederhaut war freigelegt. Durch die erlittenen Schmerzen und das Leiden sowie das mehrtätige Lahmen war das Wohlergehen der Aue stark be- einträchtigt. Als Halter des Schafs war es die Pflicht des Beschuldigten, für dessen Wohlergehen und die Pflege zu sorgen. Insbesondere wäre es aufgrund des Lah- mens dringend nötig gewesen, die Klauen des Tiers zeitnah zu kontrollieren, um so eine mögliche Klauenerkrankung erkennen zu können und die fachgerechte und angemessene Pflege der Klauen sowie des kranken Tiers sicherzustellen. Als dem Beschuldigten gegen Abend des 13. September 2016 das lahmende Tier erstmals aufgefallen war, hätte er sich spätestens am folgenden Morgen der Sache anneh- men und die Klaue des immer noch lahmenden Schafes untersuchen müssen, um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen. Er sah indessen von einer Kontrolle der Klauen ab, weil ihm das Einfangen der Aue auf der Weide ohne Transportanhänger zu aufwändig war. Er wollte die Klauenkontrolle erst beim für den 16. September 2016 vorgesehenen Weidewechsel vornehmen. Dieses Verhalten führte dazu, dass das Tier während gut zweieinhalb Tagen nicht die dessen Zustand entsprechende Behandlung und Pflege erhielt und deswegen starke und zuletzt durch den Maden- befall extreme Schmerzen zu erleiden hatte. Damit liegt eine Vernachlässigung vor. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte als professioneller Klauenpfleger sowie als langjähriger Schafhalter bestens Bescheid darüber, dass Schafe oft Ver- letzungen und Erkrankungen der Klauen aufweisen und das Lahmen auf ein sol- ches Leiden hinweisen kann. Ihm war weiter bekannt, dass sich in den Wunden, wenn sie nicht behandelt werden, innert kürzester Zeit Fliegenmaden festsetzen können. Dass diese Vorgänge für das betroffene Tier mit starken Schmerzen ver- 21 bunden sein können, war ihm ebenfalls bekannt. Mit dem Lahmen manifestierte sich die Klauenerkrankung erkennbar nach aussen, was der Beschuldigte spätes- tens gegen Abend des 13. September 2016 bemerkte. Wegen seiner Erfahrung als professioneller Klauenpfleger und langjähriger Schafhalter hielt er es nach dem Er- kennen des Lahmens der Aue gegen Abend des 13. September 2016 ernsthaft für möglich, dass das Tier an einer Klauenkrankheit leiden könnte. Dennoch wollte er mit der Kontrolle und Untersuchung der Klaue gut 2.5 Tage zuzuwarten und sie erst am für den 16. September 2016 vorgesehenen Weidewechsel vorzunehmen, weil ihm das Einfangen des Schafs auf der Weide ohne Transportanhänger zu aufwändig war. Er nahm mithin in Kauf und fand sich damit ab, dass dem Tier in der Zwischenzeit nicht die dessen Zustand entsprechende Behandlung und Pflege zukam und es deswegen allenfalls starke Schmerzen zu erleiden hatte, mag ihm dieser Zustand auch unerwünscht gewesen sein. Er nahm damit die Schmerzen für das Tier und somit auch seine Vernachlässigung in Kauf. Er handelte mit anderen Worten eventualvorsätzlich und erfüllte den subjektiven Tatbestand der Tierquäle- rei. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG schuldig zu sprechen, begangen bzw. festgestellt am 16. September 2016 in C.________ durch Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei einem Schaf. IV. Strafzumessung 16. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung gemäss StGB – die gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StGB auch vorliegend zur Anwendung ge- langen – korrekt wiedergegeben (pag. 228). Es kann darauf verwiesen werden. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB, insbesondere betreffend den Anwendungsbereich der Geldstrafe, in Kraft getreten. Vorliegend hätte indessen das neue Recht keine mildere Sanktion zur Folge, sodass gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB das zur Tatbegehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden ist. 17. Konkrete Strafzumessung Der Strafrahmen der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Da vorliegend keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe zur Diskussion stehen, insbesondere mangels Tatmehrheit keine Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, ist die Strafe von vornherein innerhalb dieses or- dentlichen Strafrahmens festzusetzen. Der von der Vorinstanz genannte BGE 136 IV 55 (E. 5.8), der vorsieht, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert wird, ist nicht ein- schlägig. 22 Die Vorinstanz erwog, das Verschulden des Beschuldigten sei im Vergleich mit dem Referenzsachverhalt – die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) empfehlen für eine nicht fachgerechte Pflege von Klauen bei fünf Tieren eine Strafe von 30 Strafeinheiten (in den VBRS-Richtlinien per 1. Januar 2020 auf S. 54) – we- sentlich geringer, weil er nur die Klaue eines Schafs nicht fachgerecht gepflegt und zudem eventualvorsätzlich gehandelt habe. Hingegen wirke straferhöhend, dass der Beschuldigte einzig aus Bequemlichkeit auf eine sofortige Behandlung verzich- tet habe, insbesondere habe ihm klar sein müssen, dass das Tier dadurch unnötige Schmerzen habe erleiden müssen. Die Tatkomponentenstrafe setzte sie auf 6 Stra- feinheiten fest (pag. 229). Diese Erwägungen überzeugen nur teilweise. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden, wobei sich dieses an der Bandbreite möglicher Bege- hungsweisen innerhalb des konkreten Straftatbestands orientiert. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass vorliegend insgesamt noch von einem leichten Verschulden auszugehen ist, sind doch ganz andere Formen von Tierquälerei vorstellbar und hat der Beschuldigte weder aus egoistischen Beweggründen gehandelt noch das Tier mit direktem Vorsatz und skrupelloser Zielsetzung vernachlässigt. Nach kon- stanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG aber ein Erfolgsdelikt dar (Urteile des Bundesgericht 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3, 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.2, 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). Unter dem Aspekt der Schwe- re der Verletzung des geschützten Rechtsguts ist deswegen zu berücksichtigen, dass die Leiden und Schmerzen für das Tier deutlich intensiver waren, als dies zur Erfüllung des Tatbestands notwendig gewesen wäre. Die Aue war während mehre- ren Tagen und Nächten starken Schmerzen ausgesetzt. Zum Schluss waren die Schmerzen infolge des Madenbefalls der Wunde während mindestens einem Tag extrem stark. Unter diesen Umständen kann das Verschulden des Beschuldigten trotz Eventualvorsatzes nicht als deutlich geringer als im (praxisgemäss als Orien- tierungshilfe beizuziehenden) Referenzsachverhalt bezeichnet werden, weil nur ein Schaf betroffen war. Dies zumal vorliegend die durch die aufgelöste Hornsohle freigelegte Lederhaut der Aue beschädigt und von Maden befallen war und die VBRS-Richtlinien selber bei Hautschäden eine Verdoppelung der Strafe vorsehen (S. 54). Leicht straferhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte aus Bequem- lichkeit von einer zeitnahen Behandlung der Aue absah. Demgegenüber dient die Tatsache, dass ihm als professioneller Klauenpfleger klar sein musste, dass das lahmende Tier unnötige Schmerzen erlitt, bereits zur Begründung des Eventualvor- satzes und darf nicht nochmals straferhöhend berücksichtigt werden. Dennoch würde für die Kammer unter Berücksichtigung des Vorgesagten die Strafe aufgrund der Tatkomponenten markant höher als 6 Strafeinheiten ausfallen. Was die Täterkomponenten anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 229). Aufgrund der Einsicht des Beschuldigten reduzierte sie die Strafe um eine Einheit. Die übrigen Aspekte wertete sie als neutral. In der Tat hat der Beschuldigte seinen Fehler eingeräumt und eine gewisse Einsicht an den Tag gelegt (vgl. pag. 141 Z. 14 f.). Ob dies leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, kann vorliegend aber offenbleiben. Das Ver- 23 schlechterungsverbot steht einer Überschreitung des vorinstanzlich ausgesproche- nen Strafmasses entgegen. Es bleibt damit im Ergebnis bei der auf 5 Strafeinheiten festgesetzten Strafhöhe. Die Strafe ist gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB grundsätzlich als Geldstrafe auszu- sprechen. Die Voraussetzungen, um in diesem Bereich ausnahmsweise auf Frei- heitsstrafe zu erkennen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB), liegen offensichtlich nicht vor. 18. Tagessatzhöhe, bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte arbeitet als selbstständiger Landwirt, wobei sein monatliches Ein- kommen offenbar schwankt (vgl. pag. 73). In der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 11. Juli 2018 gab er an, monatlich ungefähr CHF 2'000.00 bis CHF 2'500.00 zu verdienen, verwies für den genauen Betrag aber auf seine Steu- ererklärung (pag. 143 Z. 3 f.). Gemäss den Steuerdaten aus dem Jahr 2014 betrug das monatliche Nettoeinkommen CHF 3'322.00 (pag. 76). Abzüglich des praxis- gemäss gewährten Pauschalabzugs wird der Tagessatz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf CHF 80.00 festgesetzt. Dass dem nicht vorbestraften Beschuldigten gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug mit minimaler Probezeit von 2 Jahren gewährt werden kann, steht für die Kammer ausser Zweifel. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 230). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. In Überein- stimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, auf die hier verwiesen wird (pag. 231), hält auch die Kammer die Ausfällung einer Verbindungsbusse für an- gemessen, um einerseits der Schnittstellenproblematik zwischen Bussen für Über- tretungen und Geldstrafen für Vergehen auch im Bereich der Tierschutzgesetzge- bung gerecht zu werden, und auch um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Da die Verbindungsbusse grundsätzlich maximal in der Höhe ei- nes Fünftels der schuldangemessenen Strafe ausgesprochen werden soll (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist diese vorliegend auf CHF 80.00 (eine Strafeinheit) festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf ei- nen Tag festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). Somit wird der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend insgesamt CHF 320.00, verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wird. Weiter wird eine Verbindungsbusse von CHF 80.00 ausgefällt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag festgesetzt. 24 V. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten, die sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammensetzen (Art. 422 Abs. 1 StPO), sind von der beschuldigten Person zu tragen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz ging für die Untersuchung und das erstinstanzliche Hauptverfahren von Gebühren in der Höhe von CHF 2'300.00 und Auslagen von CHF 323.20 aus. Von diesen Verfahrenskosten schied sie 3/4, ausmachend CHF 1'967.40, als auf die Freisprüche entfallend aus, was in Rechtskraft erwachsen ist. Als auf den Schuldspruch entfallend verbleiben damit erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 655.80 (Gebühren CHF 575.00, Auslagen CHF 80.80), die gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO vom Beschuldigten zu tragen sind. 19.2 Erstes oberinstanzliches Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte drang im ersten oberinstanzlichen Berufungsverfahren mit seiner Rüge, der Anklagegrundsatz sei verletzt, durch und obsiegte vollumfänglich. Die entsprechenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; 161.12]), gehen daher zu Lasten des Kantons Bern. 19.3 Neubeurteilungsverfahren Im Neubeurteilungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch und hat daher die entsprechenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD), zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlich geringfügig abgeänderte Entschädigung (siehe E. 20.1 hiernach) rechtfertigt in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. 20. Entschädigung 20.1 Erste Instanz Der Beschuldigte beantragte vor der Vorinstanz, ihm sei für die Freisprüche eine Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss der eingereichten Kostennote auszurichten (pag. 156, 169). In der Honorarnote vom 11. Juli 2018 mit Leistungs- kontoblättern wurden insgesamt CHF 9'862.85 geltend gemacht, hauptsächlich be- stehend aus Anwaltsgebühren von total CHF 9'000.00 (pag. 170 ff.). Mit Urteil vom 11. Juli 2018 entschied die Vorinstanz, dem Beschuldigten für die Freisprüche – entsprechend der dafür ausgeschiedenen Verfahrenskosten im Um- 25 fang von 3/4 – eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte auszurichten, deren Höhe aber in separater Verfügung festzusetzen (pag. 185). Mit Verfügung vom 10. September 2018 gab die Vorinstanz bekannt, dass und weshalb sie beabsichtigt, das geltend gemachte Honorar zu kürzen (pag. 195 f.). Rechtsanwalt B.________ machte mit Eingabe vom 21. September 2018 von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch (pag. 198 f.). Mit begründeter Verfügung vom 16. Oktober 2018 kürzte die Vorin- stanz das geltend gemachte Honorar (nicht wie im Verfügungsdispositiv falsch an- gegeben auf 24, sondern auf 22 Stunden und bestimmte das [volle] Honorar auf CHF 5'782.25, pag. 202 ff.). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit den verlangten CHF 9'000.00 werde der anwendbare Tarif gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV mehr als zu einem Drittel ausgeschöpft, was zu hoch erscheine. Es hät- ten insgesamt übermässig viele Abklärungen, E-Mails und Telefonate mit dem Be- schuldigten bzw. dessen Stellvertreterin stattgefunden. Die Rechtsabklärungen seien teilweise gar nicht nötig gewesen. Auch wenn die Hauptverhandlung etwas länger gedauert habe und das Prozessthema etwas spezieller gewesen sei, er- scheine der Aufwand nicht gerechtfertigt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Verteidigung mehr als fünf Arbeitstage an diesem Fall gearbeitet haben soll, sie (die vorinstanzliche Richterin) selber aber nur einen. Die Bedeutung der Strafsache sei nicht aus der Optik des Beschuldigten zu bewerten, sondern aus objektiver Sicht, aus der es sich vorliegend um eine Bagatelle (Art. 132 Abs. 3 StPO) handle (pag. 203, 196). Der Beschuldigte beantragt, die Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren sei auf CHF 9'862.85 fest- zusetzen (pag. 251, 276). Zur Begründung verweist Rechtsanwalt B.________ vor- ab auf seine Stellungnahme vom 21. September 2018. Dort führte er zusammenge- fasst aus, das Datum der Anwaltsvollmacht sei für den Beginn des Auftragsverhält- nisses nicht massgebend und zeitlich davorliegender Aufwand ebenfalls zu ent- schädigen. Der Beschuldigte habe keine E-Mail-Adresse und sei telefonisch nur schwer erreichbar, weshalb die zwingend notwendige Korrespondenz über J.________ geführt worden sei. Dies habe keinen zusätzlichen Aufwand verur- sacht, sondern zur zügigeren Aufarbeitung des Falls beigetragen. Er arbeite tagtäg- lich mit Rechtsanwalt I.________ an denselben Dossiers. Handwechsel gebe es per se nicht und wenn ein Zusatzaufwand entstehen könnte, würden sie dafür sor- gen, dass sich dies nicht im Aufwand niederschlage. So habe er bei der Bespre- chung vom 16. Mai 2018 seine Teilnahme bewusst zu CHF 0.00 verbucht. Die Hauptverhandlung habe sich etwas aufwändiger als vor dem Einzelgericht üblich erwiesen, das Prozessthema teilweise etwas spezieller. Die Streitsache habe für den Beschuldigten eine enorme Bedeutung, weil eine rechtskräftige Verurteilung wegen Tierquälerei eine Kürzung seiner Direktzahlungen zur Folge haben könne und sein tadelloser Ruf als Tierhalter stark leiden würde. Der von der Verteidigung getätigte Aufwand von 40 Stunden und 50 Minuten sei gemessen an den Umstän- den sowie der Bedeutung der Strafsache geboten und es handle sich beim Vorwurf der Tierquälerei nicht um eine Bagatelle. Dass die vorinstanzliche Richterin für die Vorbereitung der Hauptverhandlung offenbar weniger Zeit benötigt habe, lasse kei- nen Schluss auf den in der Sache gebotenen Aufwand zu, zumal ein Gericht kaum 26 je in der Lage sei, ex post zu beurteilen, welche Bemühungen aus der ex-ante- Sicht der Verteidigung erforderlich gewesen seien (pag. 199, 276 f.). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden Anwaltstarif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11.) und der Parteikosten- verordnung (PKV; BSG 168.811) (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 15 f. zu Art. 429 StPO mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV wird das Honorar in Straf- rechtssachen bei einem Verfahren vor dem Regionalgericht (Einzelgericht) im Ta- rifrahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 festgesetzt. Innerhalb des Rahmen- tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. Im Strafbefehl wurde der Beschuldigte mit den Tatbeständen der Tierquälerei und der Hinderung einer Amtshandlung und damit zwei Vergehen konfrontiert und schuldig erklärt (vgl. Art. 10 Abs. 3 i.V.m. 286 StGB bzw. Art. 26 Abs. 1 TSchG). Für den in rechtlichen Belangen unkundigen Beschuldigten handelte es sich sach- lich und persönlich nicht um einen leichten Fall, weshalb der Beizug eines Anwalts an sich gerechtfertigt ist. Wie die Vorinstanz erachtet aber auch die Kammer den geltend gemachten Auf- wand von über 40 Stunden als deutlich übersetzt. Zu Recht hat die Vorinstanz dar- auf hingewiesen, dass die Bedeutung der Strafsache aus objektiver Sicht zu be- werten ist. Eine Verurteilung ist regelmässig mit negativen Einflüssen auf den be- ruflichen Leumund des Betroffenen verbunden. Ebenfalls wenig aussergewöhnlich ist, dass aus einem rechtskräftigen Schuldspruch – wie dies namentlich bei Stras- senverkehrsdelikten, die vor Einzelgericht verhandelt werden, die Regel ist – admi- nistrativrechtliche Nachteile erwachsen können. Es erscheint zwar durchaus mög- lich, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen Tierquälerei eine Kürzung von Di- rektzahlungen zur Folge haben kann. Den einschlägigen Bestimmungen ist aber nicht zu entnehmen, dass die strafrechtliche Beurteilung bzw. ein Schuldspruch dabei entscheidend wäre oder besonders schwer ins Gewicht fiele (vgl. Art. 170 Abs. 1 und 2bis Landwirtschaftsgesetz [LwG; SR 910.1] und Art. 105 Abs. 1 sowie Anhang 8 der Direktzahlungsverordnung [DZV; SR 910.13]). Strafrechtlich bewegt sich die im Strafbefehl ausgesprochene und danach zu befürchtende Strafe mit 40 Tagessätzen Geldstrafe sowie einer Verbindungsbusse noch im Bagatellbereich (vgl. hierzu auch Art. 132 Abs. 3 StPO). Insgesamt ist daher von einer leicht unter- durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache auszugehen. Dementsprechend er- achtete es die Vorinstanz auch nicht für nötig, dass die Staatsanwaltschaft persön- lich auftritt (vgl. Art. 337 Abs. 2 und 3 StPO). In tatsächlicher Hinsicht bot die Straf- sache keinerlei Schwierigkeiten. Der Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Hin- derung einer Amtshandlung liess sich weitgehend schon durch den vom Beschul- digten unterschriebenen Kontrollrapport (pag. 91) entkräften. Der Vorwurf betref- 27 fend Tierquälerei ist ebenfalls einfach gehalten und stellte keine grossen Anforde- rungen an Beweis- und Aussagenwürdigung. In rechtlicher Hinsicht war die Sache alles andere als komplex, insbesondere bestanden weder formelle Schwierigkeiten noch stellten sich Abgrenzungsfragen. Mit der Klauenpflege bei Schafen betraf der Vorwurf der Tierquälerei zwar durchaus ein nicht alltägliches Prozessthema. Die- ses machte aber keine umfangreichen Abklärungen nötig. So ergaben sich die ent- sprechenden Pflichten des Schafhalters weitgehend aus den im Strafbefehl ge- nannten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. Die erstinstanzliche Haupt- verhandlung dauerte aufgrund der Befragung von drei Zeugen etwas länger als üb- lich vor Einzelgericht. Der Aktenumfang von unter 200 Seiten bis zum erstinstanzli- chen Urteil ist höchstens durchschnittlich. Insgesamt war die Schwierigkeit des Prozesses in erster Instanz unterdurchschnittlich. Dass sich unter diesen Umständen die beantragte Entschädigung als zu hoch er- weist, lässt sich anhand konkreter Aufwände aufzeigen. Der Beschuldigte wendete sich offenbar bereits nach Erhalt des Strafbefehls an Rechtsanwalt B.________ bzw. Rechtsanwalt I.________, womit das Mandat vor der schriftlichen Bevoll- mächtigung begann. In der Folge schritt das Verfahren aber rasch voran. Die erst- instanzliche Hauptverhandlung fand weniger als fünf Monate nach der Ausstellung des Strafbefehls statt. In dieser Zeit kam es zu übermässig vielen Kontakten zwi- schen der Verteidigung und dem Beschuldigten bzw. seiner Stellvertreterin, insbe- sondere mit E-Mails und Telefonaten. Inwiefern diese zahlreichen Kontakte im vor- liegenden Fall geboten gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere lief die Instruktionsphase vor der Vorinstanz einfach und ohne nennenswerte Schwie- rigkeiten ab. Diese gab keinen Anlass zu besonderen Besprechungen oder Ab- klärungen. Wiederholt wurden Rechtsabklärungen vorgenommen (Recherche Mo- derhinken, Rechtsabklärung betreffend Beamtenbegriff und Unschuldsvermutung, Grobdurchsicht Fachbuch Klauenpflege, Abklärung zu Kontrollrichtlinien), die in diesem Umfang – zusätzlich zur Vorbereitung auf Hauptverhandlung und Plädoyer – nicht als geboten und teils sogar als unnötig erscheinen (Rechtsabklärung zum Strafbefehlsverfahren oder zur Anfechtungsmöglichkeit des vom erstinstanzlichen Gericht abgewiesenen Beweisantrags). Weiter ist der für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und des Parteivortrages geltend gemachte Aufwand deutlich zu hoch. Es waren zwar neben dem Plädoyer auch Ergänzungsfragen an die drei Zeugen vorzubereiten. Dies rechtfertigt allerdings nicht, dass die Vorbereitung ei- nes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfachen Falles deutlich mehr als doppelt so viel Zeit in Anspruch nahm, als die (vergleichsweise lange) Hauptver- handlung selber. Wie erwähnt, besteht bei der Bemessung des Parteikostenersat- zes, mithin der Beurteilung des gebotenen Zeitaufwandes ein grosses richterliches Ermessen. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die vorinstanzliche Richterin den geltend gemachten Aufwand im Sinne einer Plausibilitätskontrolle mit ihrem ei- genen, offenbar viel tieferen vergleicht. Vielmehr verdeutlicht dies, dass der aus- gewiesene und geltend gemachte Aufwand unter Beachtung der Bemessungskrite- rien nach Art. 41 Abs. 3 KAG deutlich übersetzt ist. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz wären in der Sache Auf- wände im Zusammenhang mit dem Strafbefehlsverfahren von rund 2 Stunden, für Besprechung und Betreuung des Klienten von insgesamt rund 4 Stunden und für 28 Beweiseingaben (inklusive Abklärungen in diesem Zusammenhang) von rund 2 Stunden geboten gewesen. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und des Plädoyers geht die Kammer angesichts des deutlich höheren effektiven Aufwands und der teilweise gebotenen Abklärungen, die im Vorfeld zu einzelnen Fragen ge- macht wurden, davon aus, dass sich ein Aufwand von 10 Stunden gerade noch vertreten lässt. Für die Hauptverhandlung inklusive kurzer Nachbesprechung ist von 6 Stunden auszugehen. Die Reisezeit nach K.________ und zurück wird nicht als Arbeitszeit, sondern mittels eines Reisezuschlags von CHF 75.00 abgegolten (vgl. Art. 10 PKV und Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern, Ziff. 2). Der 24 Stunden übersteigende Aufwand ist im vorliegenden Fall für einen fachlich ausgewiesenen und gewissenhaften Anwalt nicht gerechtfertigt. Das so re- sultierende Honorar von rund CHF 5'823.50 (3:40 Stunden zu CHF 250.00 und 21:20 Stunden zu CHF 230.00) bewegt sich im unteren Viertel des Tarifrahmens, was dem überschaubaren Aktenumfang, der leicht unterdurchschnittlichen Bedeu- tung der Streitsache sowie der Einfachheit des Prozesses angemessen ist. Zuzüg- lich der nicht zu beanstandenden Auslagen von CHF 160.50, des Reisezuschlags von CHF 75.00 sowie der Mehrwertsteuer (7.7%, ausmachend CHF 466.50), ergibt dies einen (vollen) Parteikostenersatz von CHF 6'525.50. Nach dem Urteil der Vorinstanz und entsprechend der Verteilung der erstinstanzli- chen Verfahrenskosten entfallen 3/4 des Aufwandes für die angemessene Ausü- bung der Verfahrensrechte des Beschuldigten auf die Freisprüche. Der Beschuldig- te ist somit für die rechtskräftigen Freisprüche mit CHF 4'894.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 20.2 Erstes oberinstanzliches Berufungsverfahren Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid (Urteil des Bun- desgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.4), weshalb der Beschuldigte in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte hat. Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden (pag. 278; pag. 422; pag. 425 ff.) scheint angemessen. Der Kanton Bern entschä- digt den Beschuldigten daher mit CHF 4'397.50 (inklusive Auslagen und MWST). 20.3 Neubeurteilungsverfahren Im Neubeurteilungsverfahren wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen und hat daher keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 21. Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat zwar keine Verrechnung der Entschädigung mit den Forderun- gen aus Verfahrenskosten vorgenommen. Da eine solche ebenso gut durch die Vollzugsbehörde hätte erklärt werden können (vgl. BGE 143 IV 293 [= Pra 107 Nr. 51] E. 1 und BGE 144 IV 212 [= Pra 107 Nr. 153] E. 2, wonach die Strafbehör- 29 de für die Erklärung der Verrechnung nach Art. 442 Abs. 4 StPO nur insoweit allein zuständig ist, soweit diese mit beschlagnahmten Vermögenswerte erfolgt), ist darin keine Schlechterstellung auszumachen. Die Entschädigung von insgesamt CHF 9'291.50 (erste Instanz: CHF 4'894.00; obere Instanz: CHF 4'397.50) wird mit den Forderungen aus Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2’655.80 (erste Instanz: CHF 655.80; obere Instanz: CHF 2’000.00) verrechnet. Es verbleibt ein zu entrichtender Restbetrag von CHF 6’635.70. 30 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 11. Juli 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freige- sprochen wurde von den Anschuldigungen: 1. der Tierquälerei, angeblich begangen am 16. September 2016 (Zeitpunkt der Feststel- lung) in C.________, auf der Schafweide durch Unterlassen der fachgerechten Klau- enpflege bei zwei Schafen; 2. der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 7. Februar 2017, ca. 7:30 Uhr in D.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen (3/4), auf CHF 1'967.40 bestimmten Verfahrens- kosten an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt der Tierquälerei, begangen bzw. festgestellt am 16. September 2016 in C.________, auf der Schafweide durch Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei einem Schaf, und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 333 aStGB 3 Bst. a und b, 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 26 Abs. 1 Bst. a TSchG; 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2 und 4, 16 Abs. 1 TSchV 7 Abs. 1, 30 Abs. 1 Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 4 Tagesätzen zu je CHF 80.00, insgesamt ausmachend CHF 320.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt; 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 80.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt; 31 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden (1/4) erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 655.80; 4. Zu den Kosten für das Neubeurteilungsverfahren von CHF 2'000.00. Die Kosten für das erste oberinstanzliche Berufungsverfahren von CHF 2'000.00 gehen zulasten des Kantons Bern. III. Weiter wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Art. 442 Abs. 4 StPO verfügt: 1. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfah- ren hinsichtlich der rechtskräftigen Freisprüche gemäss Ziff. I hiervor wird A.________ vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 4'894.00 (inklusive Auslagen und MWST) ausgerichtet. 2. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten oberinstanzlichen Berufungsverfahren wird A.________ vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 4'397.50 (inklusive Auslagen und MWST) ausgerichtet. 3. Die Entschädigungen gemäss Ziff. III.1 und III.2 hiervor werden mit den A.________ auferlegten (erst- und oberinstanzlichen) Verfahrenskosten gemäss Ziff. II.3 und II.4 hiervor verrechnet. Nach Verrechnung verbleibt ein zu entrichtender Restbetrag von CHF 6’635.70. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Art. 3 Ziff. 12 Mittei- lungsverordnung; Dispositiv und Motiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 32 Bern, 25. September 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 33