A.________ hat dem Kanton Bern einen Drittel der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 987.60, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ einen Drittel der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 307.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Des Weiteren wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. [Nummer]) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).