der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Übergabe von insgesamt 833 Gramm Amphetamingemisch (Reinheitsgrad 26 %; 216.58 Gramm reines Amphetamin) in der Zeit von Ende April 2017 bis am 8. Mai 2017 in R.________ III. A.________ wird aufgrund der Schuldsprüche gemäss Ziff. I.3.1 und Ziff. II hiervor sowie in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 51 aStGB 44, 47 StGB 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.