4. A.________ gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. I.3.2 und Ziff. I.3.3 hiervor sowie in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106 StGB 19 Abs. 1 Bst. c, d, g, Art. 19a BetmG verurteilt wurde 4.1 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 80.00, insgesamt ausmachend CHF 9’600.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 7. Januar 2016. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.