vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Verkauf von 10 Gramm MDMA in der Zeit von Ende 2016 bis zum 25. September 2017 in R.________ und anderswo in der Schweiz; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 3. A.________ schuldig erklärt wurde