Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern einen Drittel der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 987.60, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ einen Drittel der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 307.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).