24.2 Obere Instanz Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 9.25 Stunden und Spesen von CHF 226.00 geltend. Das scheint angemessen. Dazuzuzählen sind 3 Stunde für die Assistenz an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung inklusive Nachbesprechung. Rechtsanwalt B.________ ist für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 2’962.85 (inklusive Auslagen und MWST) zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern einen Drittel der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 987.60, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___