23 staatsanwaltschaft unterlag demgegenüber in Bezug auf die Höhe der Strafe, der Gewährung des bedingten Vollzugs und der Anordnung von Bewährungshilfe. Zudem zog sie ihre Berufung teilweise zurück. Insgesamt ist eine Verteilung der Kosten zu rund einem Drittel, d.h. zu CHF 1'400.00, an den Beschuldigten und zu rund zwei Dritteln, d.h. zu CHF 2’600.00, an den Staat angemessen. Die oberinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 200.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.