23.2 Verfahrenskosten zweit Instanz Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 4'000.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte beantragte Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und unterlag damit erstens in Bezug auf die Feststellung der Menge des übergebenen Amphetamins und zweitens betreffend die Anordnung von Bewährungshilfe. Die General-