Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, (1) dass der Beschuldigte mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnete, (2) von den Zustellungsversuchen durch die Staatsanwaltschaft wusste, (3) die Schwierigkeiten bei der Zustellung voll und ganz ihm zuzurechnen waren und (4) er bei Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte von seiner Vorstrafe wusste.