Die Staatsanwaltschaft versuchte am 6. Mai 2015, den Beschuldigten zu kontaktieren (Akten PEN 18 671 pag. 54). Dieser war jedoch umgezogen, ohne den Strafverfolgungsbehörden seine neue Adresse mitzuteilen, obwohl ihm eine solche Mitteilung obliegen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). Am 21. Dezember 2015 wurde erneut ver-