b StPO), das nur mit einer dem Beschuldigten zu eröffnenden Einstellungsverfügung oder einem Strafbefehl bzw. einer Anklage abgeschlossen werden konnte (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 318 Abs. 1 StPO); - Dem Anzeigerapport vom 27. April 2015 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte darüber informiert wurde, dass er verzeigt wird (Akten PEN 18 671 pag. 7). Er musste deshalb mit der Zustellung von Mitteilungen der Strafbehörden rechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.2); - Die Staatsanwaltschaft versuchte am 6. Mai 2015, den Beschuldigten zu kontaktieren (Akten PEN 18 671 pag.