35 Z. 115 ff.), weshalb er mit einer Verurteilung rechnen musste; - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, ordnete am 7. November 2014 eine Hausdurchsuchung gegen den Beschuldigten an (Akten PEN 18 671 pag. 42). Aufgrund dieser Zwangsmassnahme war klar, dass gegen ihn ein Untersuchungsverfahren eingeleitet worden war (Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO), das nur mit einer dem Beschuldigten zu eröffnenden Einstellungsverfügung oder einem Strafbefehl bzw. einer Anklage abgeschlossen werden konnte (Art. 2 Abs. 2 i.