Im Übrigen kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, der Beschuldigte habe nichts von seiner Vorstrafe gewusst (pag. 691 f.): - Dem edierten Protokoll zu seiner Einvernahme vom 7. November 2014 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte von der Polizei darüber informiert wurde, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Verdachts auf Betrieb einer Indooranlage und weitere Widerhandlugen gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden war (Akten PEN 18 671 pag. 33 Z. 2 ff.). Er zeigte sich teilweise geständig (Akten PEN 18 671 pag. 35 Z. 115 ff.), weshalb er mit einer Verurteilung rechnen musste;