Zudem musste gegen ihn noch im Juni 2020 erneut ein Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das BetmG durch Besitz von 12 Gramm Marihuana und 0.1 Gramm Kokain eröffnet werden. Auch wenn der letzte Vorfall offenbar nicht gravierend ist, erweckt er doch Bedenken in Bezug auf das zukünftige Wohlverhalten des Beschuldigten. Zum Erreichen einer nicht ungünstigen Prognose im Haupturteil ist deshalb der Widerruf des bedingten Strafvollzuges im früheren Urteil unabdingbar. Im Übrigen kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, der Beschuldigte habe nichts von seiner Vorstrafe gewusst (pag.