Dabei muss eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse des Täters vorgenommen werden. Nachdem dem Beschuldigten im Haupturteil der bedingte Vollzug gewährt worden ist, kommt hier für die Kammer nach der Praxis des alten Rechts im Rahmen der «Mischrechnung» nur ein Widerruf in Frage. Der Beschuldigte hat innerhalb der Probezeit einschlägig delinquiert und sich durch die ausgesprochene bedingte Geldstrafe in keine Weise abschrecken lassen. Zudem musste gegen ihn noch im Juni 2020 erneut ein Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das BetmG durch Besitz von 12 Gramm Marihuana und 0.1 Gramm Kokain eröffnet werden.