21 Vorfälle mehr zu verzeichnen seien. Angesichts seines tiefen Verdienstes sah sie deshalb auch vom Widerruf der Geldstrafe ab. Entscheidend für die Antwort auf die Frage ist die für den Beschuldigten aktuell zu stellende Prognose für das zukünftige Legalverhalten. Um einen Widerruf anzuordnen, muss eine ungünstige, also eine eigentliche Schlechtprognose vorliegen (BGE 134 IV 144). Dabei muss eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse des Täters vorgenommen werden.