22. In concreto Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 7. Januar 2016 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. Die Probezeit von 2 Jahren lief bis zum 6. Januar 2018. Er beging in der Probezeit einen grossen Teil der hier zur Diskussion stehenden Straftaten, weshalb zu prüfen ist, ob der bedingte Strafvollzug zu widerrufen ist. Die Vorinstanz gelangte insgesamt zu einer günstigen Prognose, weil sich der Beschuldigte vom Drogenmilieu entfernt habe und seit der Untersuchungshaft keine