Die Kammer hält es daher für angemessen, dem Beschuldigten zwar den bedingten Vollzug zu gewähren, gleichzeitig aber Bewährungshilfe anzuordnen, um ihm die notwendige Hilfe zu geben, seine Vorhaben in die Tat umzusetzen. Damit er den Ernst der Lage erkennt, hat nach der «Mischrechnungspraxis» zudem ein Widerruf zu erfolgen (siehe dazu Ziff. V hiernach). 20. Anrechnung Untersuchungshaft Die ausgestandene Untersuchungshaft von 88 Tagen (26. September – 22. Dezember 2017) ist vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).