Die Vorstrafe ist zwar geringfügig, aber dennoch einschlägig. Die Konsumwiderhandlung im Juni 2019 war zwar eine Bagatelle, ereignete sich aber nur zwei Monate, nachdem er vor erster Instanz versprochen hatte, von Kokain die Finger zu lassen (pag. 512 Z. 5). Er arbeitet zwar, hat aber viele Schulden, und es wird sich erst noch zeigen müssen, ob sich sein neues Umfeld als stabil erweist.