Dies hat sich im Umfang von 3 Monaten leicht mindernd auszuwirken. Dass der Beschuldigte kurz nach dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren erneut mit Marihuana und ein wenig Kokain angehalten wurde, wirkt sich vorliegend nicht auf die Täterkomponenten, sondern auf die Prognose aus (siehe E. 19 hiernach). Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist neutral. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten trotz der einschlägigen Vorstrafe wegen der Geständnisse des Beschuldigten leicht, d.h. im Umfang von 1 Monat, strafmindernd aus.