Das sichergestellte Bargeld sei von seinen Eltern», pag. 4) und daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1), gab er auch Sachverhalte zu, bei denen seitens der Belastungspersonen die Aussagen verweigert wurden (z.B. gestand er ein, G.________ 20 Gramm Amphetamingemisch verkauft zu haben [pag. 193 Z. 52 ff.], während dieser in seiner darauffolgenden Einvernahme die Aussage verweigerte [pag. 132 ff.]). Dies hat sich im Umfang von 3 Monaten leicht mindernd auszuwirken.