Der Beschuldigte ist geständig. Wenngleich seine Geständnisse grösstenteils unter grosser Beweislast erfolgten (vgl. zum Amphetamin-Handel den Anzeigerapport vom 27. September 2017: «Vorerst wollte A.________ keine Aussagen bezüglich des Drogenhandels machen, erst als ihm die aktive Telefonkontrolle eröffnet wurde, gab er zögerlich und spärlich über den Drogenhandel Auskunft. Er habe jedoch nur mit Haschisch und Marihuana gehandelt. Das sichergestellte Bargeld sei von seinen Eltern», pag.