17. Täterkomponenten Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Tatbegehung gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 7. Januar 2016 bereits einschlägig vorbestraft, allerdings nur wegen eines Vergehens und einer Übertretung (Betreiben einer Hanf-Indooranlage) und nicht wegen eines Verbrechens gegen das BetmG. Die Vorstrafe ist mit 2 Monaten leicht straferhöhend zu gewichten. Der Beschuldigte ist in R.________ geboren und aufgewachsen. Er hat eine ältere Schwester und absolvierte die Primar- und Sekundarschule.