Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass er gerade in Bezug auf das Amphetamin, die ganz überwiegend grössere der beiden gehandelten Mengen, nicht süchtig war. Im Hinblick auf die Vermeidbarkeit der Tat führen diese Umstände zu einer leichten Strafminderung von 1 Monat, da die Ausgangszahlen der Tabelle HANSJAKOB auf den nicht süchtigen Täter gemünzt sind (vgl. ferner Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG). 16.3 Bewertung des Verschuldens Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. Ausgehend hiervon sowie in Anlehnung an die Tabelle HANSJAKOB scheint eine Freiheitsstrafe von 25 Monaten angemessen.